Miete kürzen?

Urteil zu Baulärm

  • Lesedauer: 1 Min.
Ist Baulärm vorherzusehen, dann haben Mieter kein Recht, wegen einer Baustelle nebenan die Miete zu kürzen.

Als das Ehepaar 2008 die Wohnung in Berlin-Charlottenburg mietete, wurde Nachbargrundstück, auf dem ein kleines, altes Haus stand, teils als Grünfläche, teils als Parkplatz genutzt. Drei Jahre später begannen die Bauarbeiten für eine Wohnanlage.

Nach vier Monaten Baulärm teilten die Mieter der Vermieterin schriftlich mit, sie würden wegen dieses Mietmangels die Miete kürzen. Diese klagte vor Gericht einen finanziellen Ausgleich des Mietrückstands ein.

Das Geld stehe ihr zu, so das Amtsgericht Charlottenburg (Az. 202 C 180/13). Die Mieter hätten die Miete nicht mindern dürfen. Bauarbeiten seien kein Mangel der Mietsache, wenn sie vorhersehbar waren. Da müsse nicht unbedingt ein Bauzaun stehen. Auf dem Nachbargrundstück habe nur ein altes Gebäude gestanden und rundherum lag ein riesiger Parkplatz. Unter diesen Umständen entspreche es der Lebenserfahrung, dass das Grundstück irgendwann wirtschaftlicher genutzt und bebaut werden würde. Damit mussten die Mieter rechnen. OnlineUrteile.de/nd

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