Dubioser Abzocker muss zahlen

Wenn Scheinfirmen Gewinnmitteilungen verschicken

  • Lesedauer: 1 Min.

Die Masche ist nicht neu: Scheinfirmen verschicken Gewinnmitteilungen. Inhalt: Die Empfänger könnten sich den eventuellen Gewinn sichern, wenn sie die aufgedruckte Telefonnummer anrufen.

Das sind meist teure Mehrwertdienstnummern, oder die Absender bieten ein Treffen an, bei dem alle »für den Gewinn Nominierten« zusammenkom- men. Das sind dann oft Kaffeefahrten, bei denen teure Waren verkauft werden.

Gewinnzusagen sind verbindlich, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 27. Juni 2014 (Az. 1 O 1/11). Der dubiose Abzocker hatte Schreiben unter »Großes Deutschland Rätsel« versandt und als Absender eine nicht existente Firma »Buchungszentrumwest« mit Postfachanschrift angegeben. Eines dieser Schreiben erhielt Frau Z., der zum Gewinn gratuliert wurde: »Sie sind ein Gewinner, Frau Z. … 3. Preis: 20 x 1000 Euro Bargeld.«

Die Klage von Frau Z. gegen den Versender der Gewinnmitteilung hatte Erfolg. Das OLG urteilte, dass der Gewinn ausgezahlt werden muss. Wer Gewinnzusagen versende, sei zur Zahlung verpflichtet. Das Schreiben enthielt eine verbindliche Gewinnzusage für den Empfänger.

Versender im Sinne des Gesetzes könne auch ein Unternehmer sein, der Verbraucher im Namen einer nicht existierenden Firma anschreibe. Nach Auffassung des OLG, habe der Absender gemeinsam mit dem Betreiber des Postfachs versucht, die Empfänger »auszunehmen«. OnlineUrteile/de

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