Betreuung von Haustieren steuerlich absetzbar

Steuertipps

  • Lesedauer: 2 Min.
Das Reinigen eines Katzenklos gehört als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt.

Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf am 17. Februar 2015 (Az. 15 K 1779/14 E). Denn die Kosten für die Betreuung von Haustieren sind nach seiner Ansicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar.

Die Kläger halten eine Hauskatze in ihrer Wohnung. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit hatten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin beauftragt, die ihnen pro Tag zwölf Euro, im Jahr rund 300 Euro in Rechnung gestellt hatte. Mit der Einkommensteuererklärung hatten sie dafür eine Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistung beantragt. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung mit Verweis auf eine Anweisung des Bundesfinanzministeriums ab, wonach Aufwendungen für Haustiere steuerlich nicht begünstigt werden dürften.

Das Finanzgericht Düsseldorf sah die Sache anders: Die Versorgung von Haustieren sei eine haushaltsnahe Dienstleistung. Katzen, die in der Wohnung des Halters lebten, seien dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten wie das Reinigen des Katzenklos, das Versorgen der Katze mit Futter und Wasser und die Beschäftigung des Tieres gehörten damit zur Hauswirtschaft des Halters. dpa/nd

Voller Fahrtkostenabzug zu wechselnden Arbeitsorten

Freiberufler, die an ständig wechselnden Orten arbeiten, können die Fahrten dorthin voll als Dienstfahrten abrechnen. Hier greift nicht die nur hälftige Entfernungspauschale zum Arbeitsplatz.

Mit diesem Urteil des Bundesfinanzhofs in München vom 18. Februar 2015 (Az. III R 19/13) stellte der BFH Freiberufler und Arbeitnehmer gleich.

Er gab damit einer Musiklehrerin Recht, die wechselnd an verschiedenen Schulen und Kindergärten Unterricht gab. Bei ihrer Steuererklärung setzte sie jeden gefahrenen Kilometer mit jeweils 30 Cent als Betriebskosten an. Das Finanzamt erkannte nur die sogenannte Pendlerpauschale an, also 30 Cent für die einfache Entfernung von der Wohnung.

Der Bundesfinanzhof entschied in diesem Fall aber anders: Von den verschiedenen Einsatzorten habe keiner eine besondere »zentrale Bedeutung«. In solchen Fällen gelte auch für Arbeitnehmer, dass sie die vollen gefahrenen Kilometer steuerlich als Werbungskosten geltend machen können. Gleiches müsse auch für Freiberufler gelten. Der Betriebsausgabenabzug sei daher nicht auf die Pendlerpauschale begrenzt, so der BFH. Vielmehr seien »grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar«. AFP/nd

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