Kein Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften

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Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat sich unlängst mit steuerlichen Folgen bei höheren Kapitaleinkünften befasst.

Danach können Steuerzahler für Kapitalerträge generell keine Werbungskosten mehr geltend machen. Das gilt auch, wenn nicht die pauschale Abgeltungssteuer von 25 Prozent, sondern ein niedrigerer individueller Steuersatz zum Ansatz kommt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. März 2015, Az. VIII R 13/13). Das Urteil betrifft Steuerzahler mit höheren Kapitaleinkünften, aber insgesamt niedrigem Einkommen.

Im verhandelten Fall wies der BFH den testamentarischen Erben einer inzwischen verstorbenen Frau ab. Er hatte das Vermögen der über 90 Jahre alten Frau verwaltet und 2009 dafür eine Vergütung von 10 650 Euro bekommen. Zufällig flossen im selben Jahr bei der Frau ungewöhnlich hohe Kapitalerträge von 30 238 Euro zusammen. Sonstige steuerpflichtige Einkünfte hatte sie aber kaum.

In ihrer Steuererklärung hatte die Frau die Vergütung für ihre Vermögensverwaltung als Werbungskosten angesetzt und wollte die verbliebenen knapp 20 000 Euro Kapitaleinkommen zum regulären Satz versteuern.

Auch das Finanzamt nahm eine sogenannte Günstigerprüfung vor. Danach wird für Kapitaleinkünfte statt der 2009 eingeführten Abgeltungssteuer von 25 Prozent der individuelle Einkommensteuersatz herangezogen, wenn dieser niedriger ist. Das war wegen der insgesamt geringen Einkünfte hier der Fall. Allerdings setzte das Finanzamt statt der Werbungskosten von 10 650 Euro nur den Sparerpauschbetrag von 801 Euro an.

Dies hat nunmehr der Bundesfinanzhof bestätigt. Die »Günstigerprüfung« solle nur vor einem zu hohen Steuersatz schützen. Dies bedeute aber nicht, dass Steuerzahler »vollumfänglich aus dem System der Abgeltungsteuer ausscheiden«. AFP/nd

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