Kein Arbeitslosengeld wegen verlorener E-Mail-Bewerbungen?

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Arbeitslosen, deren E-Mail-Bewerbungen bei der Übermittlung verloren gehen und die das Absenden nicht mehr dokumentieren können, darf das Arbeitsamt nicht einfach die Leistung verweigern. Das hat das Sozialgericht Aachen entschieden. Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war eine arbeitslose Frau von der Bundesagentur für Arbeit aufgefordert worden, sich bei einer bestimmten Firma schriftlich als Hotelfachfrau zu bewerben. Die 25-Jährige bewarb sich per E-Mail. Doch die kam nie an. Als die Agentur das erfuhr, sperrte sie ihr sofort wegen Arbeitsablehnung das Arbeitslosengeld. Weil die Frau - um Speicherplatz zu sparen - die Bewerbung sofort wieder gelöscht hatte, konnte sie das Absenden auch nicht mehr dokumentieren. Trotzdem zog sie vor Gericht und bekam vor dem SG Aachen Recht: Es sei nicht mit hinreichender Sicherheit bewiesen, dass die arbeitslose Frau vorwerfbar das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches verhindert habe. Allein die Tatsache, dass sie sich per E-Mail und nicht per Brief beworben habe, reiche nicht als Vorwurf aus, denn auch eine solche erfolge schriftlich im Sinne des Stellenangebotes. Dass die E-Mail den Arbeitgeber offenbar nicht erreicht habe, sei kein ausreichender Beweis für eine Nichtabsendung. Denn es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch E-Mails, ähnlich wie Briefsendungen, bei der Übermittlung verloren gehen könnten. Weil E-Mail-Bewerbungen regelmäßig speicherplatzaufwändige Anlagen enthielten, habe die Frau auch einen berechtigten Grund gehabt, die Bewerbung gleich wieder zu löschen. Schließlich habe sie den Platz für neue Bewerbungen benötigt, so das Gericht. Urteil des Sozialgerichts Aachen v. 23.5.2006 - S 11 AL 13/06
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