Kurzurteile zum Gesundheitswesen

  • Lesedauer: 2 Min.
Frauen, die psychisch unter einem kleinen Busen leiden, haben gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch darauf, dass diese die Kosten einer Brustvergrößerung übernimmt, weil kleine Brüste keine Krankheit darstellen; nur wenn eine körperliche Fehlfunktion vorliegt, muss die Krankenkasse die Kosten tragen - oder wenn die Größe der Brust entstellend wirkt und so auffällig ist, dass sich die Betroffene nicht mehr frei und unbefangen unter Mitmenschen bewegen kann. (Urteil des Landessozialgerichts Darmstadt vom 6. April 2006 - L 1 KR 152/05) u Eine Beamtin des Bundes muss es hinnehmen, wenn ihr bei der Gewährung von Beihilfe zu Krankheitskosten ein Eigenanteil von 10 Euro Praxisgebühr abgezogen wird; aus der Fürsorgepflicht folgt nicht, dass er die Aufwendungen im Krankheitsfall vollständig abdecken muss; er muss nur eine »angemessene Lebensführung« sicherstellen. (Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 13. März 2006 - 3 K 954/05.NW) u Die Pflegekasse muss die Kosten eines Hausnotrufsystems übernehmen (monatlich 17,90 Euro), wenn eine Patientin an Wirbelsäule, Lunge und Herz erkrankt und erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) ist, sich nur mithilfe eines Rollators bewegen kann und wiederholt schwindelbedingt gestürzt ist; ein Hausnotrufsystem wird nicht erst notwendig, wenn bereits konkret lebensbedrohliche Umstände vorliegen; es genügt die Möglichkeit, dass nach einem weiteren Sturz oder einer ähnlichen Notfallsituation Umstände eintreten könnten, die einer sofortigen Abhilfe bedürfen. (Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 17. Mai 2005 - S 13 KN 39/04 P)
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