Quasi-Helmpflicht

Elektrofahrräder

  • Lesedauer: 2 Min.
Ein Elektroradfahrer muss sich allein wegen eines fehlenden Fahrradhelms eine Teilschuld am Unfall anrechnen lassen - selbst dann, wenn er ansonsten keine Schuld am Unfall gehabt hätte.

Das entschied das Landgericht Bonn (Az. 18 O 388/12). Ein Mann kaufte beim Fachhändler ein sogenanntes Speed-Pedelec, ein Elektrofahrrad, das bis zu 40 km/h schnell fährt. Während einer Fahrt platzte ihm ein Reifen. Der Radler stürzte und erlitt schwere Verletzungen an Kopf und Gesicht. Er lag zwei Wochen im Krankenhaus und verlor seinen Geruchssinn.

Die Fahrradwerkstatt, die den Schaden am Rad reparierte, teilte ihm mit, dass der Schlauch falsch montiert gewesen sein könnte. Er sei auch deswegen so leicht geplatzt, weil der Händler einen zu breiten Mantel für die dünne Felge verbaute. Daraufhin verlangte der Käufer Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Händler, der sich aber weigerte.

Ein Sachverständiger bestätigte dem Gericht die Vermutung der Fahrradwerkstatt. Die Website des Herstellers besagt, dass die Felge nicht für die breiten Reifen zugelassen war. Laut Gericht wäre damit der beklagte Händler vollumfänglich schuld am Unfall gewesen, wenn der Verletzte einen Helm getragen hätte.

Das hatte er aber nicht, daher müsse der verletzte Kläger die Hälfte der Schuld selbst tragen, so das Landgericht. Bei Geschwindigkeiten eines Speed-Pedelecs bis zu 40 km/h wäre zum eigenen Schutz ein Helm sinnvoll gewesen. Dass es auch für Elektroradfahrer noch keine gesetzliche Helmpflicht gibt, entlaste den Radler nicht von seiner Eigenverantwortung. Das Gericht verglich beim Tempo das Elektrofahrrad mit einem Rennrad. Dort sei es üblich, einen Helm zu tragen. D-AH/nd

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