Haftung für erhebliche Schäden

Mietrecht: Tierhaltung

  • Lesedauer: 1 Min.
Die Tierhaltung in der Wohnung war erlaubt. Ein Labrador zerkratzte das Parkett.

Nur elf Monate wohnte der Mieter mit seinem Labrador in dem Drei-Zimmer-Loft. In der kurzen Zeit hinterließen die Hundekrallen überall Spuren im Parkett - mit Ausnahme der Stellen, an denen Möbel standen. Beim Auszug beauftragte die Hausverwaltung der Vermieterin einen Fachbetrieb damit, die Kratzer zu beseitigen.

Den Rechtsstreit um die Kosten (4863 Euro) verlor die Vermieterin zunächst, weil sie dem Mieter die Tierhaltung erlaubt hatte, speziell »für den uns bekannten Hund (Labrador)«. Um diesen Zusatz hatte sie den Mietvertrag handschriftlich ergänzt. Kratzer durch normales Herumlaufen des Hundes gehörten unter diesen Umständen zum vertraglich vereinbarten Gebrauch der Mietsache, fand das Amtsgericht Koblenz (Az. 162 C 939/13).

Das sah das Landgericht Koblenz (Az. 6 S 45/14) anders. Erhebliche Schäden an der Substanz der Mietsache müssten Vermieter nicht hinnehmen: Die Erlaubnis der Vermieterin befreie den Mieter nicht von der Haftung, wenn der Hund das Parkett zerkratze. Laut Mietvertrag haften Mieter für Schäden durch Tiere. OnlineUrteile.de/nd

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