Die wichtigsten Punkte des Anti-Doping-Gesetz-Entwurfs
Bis zu drei Jahre Haft für überführte Dopingsünder: Erstmals kann auch der Sportler strafrechtlich wegen Dopings belangt werden. Dies ist bisher nicht möglich. Die Sanktionen reichen von Geld- bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren. Hintermänner müssen in besonders schweren Fällen sogar mit bis zu zehn Jahren Haft rechnen.
Besitzverbot von Dopingmitteln: Im Gesetzentwurf enthalten ist eine »uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit«. Das heißt, schon der Fund einer Tablette oder Pille eines Dopingmittels hat Konsequenzen. Über diesen Punkt war in den letzten Jahren vehement gestritten worden. Bislang war nur der Besitz »nicht geringer Mengen« strafbar.
Stärkung der Schiedsgerichtsbarkeit: Mit diesem Passus sollen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Athletenvereinbarungen zwischen Sportlern und Verbänden beseitigt und damit das Sportrecht gestärkt werden. Das Oberlandesgericht München zog allerdings im Rahmen des Schadenersatzprozesses von Claudia Pechstein die gängige Praxis in Zweifel.
Stärkung der NADA: Die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) wird durch den Entwurf gestärkt. Vor allem die Übermittlung von Informationen zwischen staatlichen Stellen wie Gerichten und Staatsanwaltschaften soll erleichtert werden. Dagegen regt sich Widerstand von Datenschützern, die daran erinnern, dass die NADA eine Stiftung ist. SID/nd
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