Keller sind keine Wohnung

Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Lesedauer: 1 Min.
Ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf seinen als Hobbykeller festgelegten Raum nicht als Wohnung vermieten.

Dies gelte selbst dann, wenn die Räume schon seit Jahrzehnten als Wohnraum vermietet werden, urteilte der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 178/14). Die anderen Wohnungseigentümer haben bei solch einer zweckwidrigen Nutzung einen Unterlassungsanspruch.

Konkret hatte ein Wiesbadener Wohnungseigentümer seine Hobby- und Kellerräume seit 28 Jahren als Wohnung selbst genutzt oder vermietet. In der Teilungserklärung waren die Räume im Souterrain allerdings als »drei Hobbyräume, Vorratskeller, Flur und ein weiterer Kellerraum« ausgewiesen.

Der frühere zweite Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft störte sich nicht daran. Als er jedoch seine Wohnung verkaufte, verlangte deren neuer Eigentümer, dass die zweckwidrige Nutzung der Kellerräume zu unterbleiben habe. Der Beklagte lehnte ab.

Der BGH urteilte, er könne sich auch nicht auf eine Verjährung berufen, da die zweckwidrige Nutzung weiterhin fortbesteht. Als Folge des Urteils müssen die Mieter der Kellerräume nun ausziehen. Sie können gegenüber dem Vermieter gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend machen. epd/nd

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