Bundesarbeitsgericht: Alter kein Grund für eine Kündigung

Kündigung wegen Pensionsberechtigung?

  • Lesedauer: 2 Min.
Kündigt ein Arbeitgeber eine ältere Mitarbeiterin mit dem ausdrücklichen Hinweis auf ihre »Pensionsberechtigung«, erfüllt das den Tatbestand der Altersdiskriminierung.

Kann der Arbeitgeber den Vorwurf der Diskriminierung wegen des Alters nicht entkräften, ist die Kündigung auch in einem Kleinbetrieb unwirksam, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 23. Juli 2015 (Az. 6 AZR 457/14). Eine Entschädigung wegen der Diskriminierung könne dann geltend gemacht werden, befand das Gericht.

Damit bekam eine Arzthelferin Recht, die im Alter von 63 Jahren zum 31. Dezember 2013 von ihrem Arbeitgeber gekündigt wurde. Begründet wurde das mit Veränderungen im Laborbereich, in dem die Frau eingesetzt war. In dem Kündigungsschreiben fand sich aber auch der Hinweis, dass sie ja »inzwischen pensionsberechtigt« sei. Kurz nach dem Kündigungsstichtag stellte die Praxis dann eine neue, 35-jährige Frau als Arzthelferin ein, die allerdings nicht im Labor beschäftigt wurde.

Die Klägerin hielt die Kündigung für unwirksam. Sie sei allein wegen ihres Alters entlassen worden, so ihre Begründung. Ihr stehe deshalb eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zu.

Der Arbeitgeber bestritt den Zusammenhang zwischen Alter und Kündigung. Er habe mit dem Hinweis auf die »Pensionsberechtigung« nur freundlich sein wollen.

Das BAG urteilte, dass die Kündigung unwirksam sei. Damit hat die Frau Anspruch auf Lohnnachzahlung. Eine Entschädigung könne ihr nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unter Umständen zustehen. Das muss das Sächsische Landesarbeitsgericht noch einmal prüfen. Der Arbeitgeber habe auch keine Gründe vorgetragen, die eine Zurücksetzung wegen des Alters rechtfertigen. epd/nd

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