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Ist man verpflichtet, seinen Nachfolger einzuarbeiten?

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  • Lesedauer: 3 Min.

Viele angehende Rentner haben sich in all den Jahren im Job viel aufgebaut. Wenn der Ruhestand naht, steht vielleicht auch schon der Nachfolger in den Startlöchern. Manch einer mag sich dann fragen: Ob man dem »Neuen« wirklich alles an Kontakten, Erfahrungen und Wissen weitergeben soll?

»Wenn der Chef das verlangt, kann man es nicht ablehnen«, sagt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins (DAV). »Das ist Teil der Berufstätigkeit. Der Arbeitgeber hat ein Recht darauf.«

Wenn allerdings bis zum letzten Tag noch kein Nachfolger gefunden ist? Dann ist man nicht verpflichtet, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch einmal reinzukommen,um die Einarbeitung nachzuholen, sagt der Fachanwalt Eckert. Sehr wohl kann der Chef in solchen Fällen eine schriftliche Übergabe verlangen. Sagt der Arbeitgeber nichts dazu, muss man keine Übergabe schreiben.

Keine Pause machen, dafür früher gehen: Arbeitsrechtlich ist das nicht erlaubt

Manche Mitarbeiter gehen lieber früher nach Hause, als die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zu machen. Einen Anspruch haben Beschäftigte darauf aber nicht, sagt Jobst-Hubertus Bauer, Arbeitsrechtler in Stuttgart. Im Gegenteil: Der Arbeitgeber sei sogar dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgegebenen Pausenzeiten eingehalten werden. Danach müssen Beschäftigte bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 30 Minuten Pause machen, bei mehr als neun Stunden sind es 45 Minuten.

Muss ein Arbeitnehmer sein Passwort ständig ändern?

Cyberkriminalität ist für Firmen zunehmend ein Problem. Nicht selten sind es Nachlässigkeiten der Mitarbeiter, die Kriminellen etwa Zugang zum Firmennetzwerk gewähren. Sie haben zum Beispiel ihr Passwort nicht regelmäßig gewechselt. Es ist zu einfach zu knacken oder sie haben sich in der Mittagspause nicht vom Computer abgemeldet.

Ist der Schaden da, stellt sich die Frage, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen das für Mitarbeiter hat. Das hängt von den internen Sicherheitsanweisungen ab, so Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.

»Arbeitnehmer müssen in der Regel nicht davon ausgehen, dass sie Maßnahmen gegen Kriminalität treffen müssen.« Zum Beispiel das Passwort regelmäßig wechseln sei alles andere als eine Selbstverständlichkeit. Hat der Arbeitgeber sich dazu bisher nicht geäußert, drohen Arbeitnehmern selbst im Falle eines Schadens keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

Etwas anderes ist es, wenn der Arbeitgeber in Sicherheitsvorschriften festgelegt hat, dass Mitarbeiter etwa regelmäßig ihre Passwörter wechseln müssen. In dem Fall kann Beschäftigten eine Abmahnung drohen, wenn sie diese missachtet haben.

Wenn es mit der Uni nichts wird: Studienabbrecher als Azubis gesucht

Ein Studienabbruch ist für viele Ausbildungsbetriebe kein Ausschlusskriterium. Im Gegenteil: Für Drei von Vier kommt es infrage, einen Abbrecher als Azubi einzustellen. Das ergab eine Befragung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) unter 569 Ausbildungsbetrieben.

Viele sehen aber Probleme, mit den Abbrechern in Kontakt zu kommen. Von den Ausbildungsbetrieben, die schon Erfahrung mit Studienaussteigern haben, beklagt das jeder zweite (48 Prozent). Die Ausbildungsinhalte an die Abbrecher zu vermitteln, erachten die meisten als eher leicht.

Migranten sind auch mit Abschluss benachteiligt

Zuwanderer haben in Deutschland unabhängig von ihren beruflichen Qualifikationen deutlich schlechtere Chancen am Arbeitsmarkt. Sie seien häufiger arbeitslos und arbeiteten öfter in prekären Beschäftigungsverhältnissen als der Bevölkerungsschnitt, so die in Düsseldorf veröffentlichten Analyse des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung. Die Erwerbslosenquote liegt unter Menschen, die selbst oder deren Eltern zugewandert sind, mit fast zehn Prozent etwa doppelt so hoch wie im Rest der Bevölkerung. dpa/nd

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