Finanzgericht fällt ein für Tierhalter freundliches Urteil

Steuertipps und Steuerrecht

  • Lesedauer: 3 Min.
Wenn von einer haushaltsnahen Dienstleistung im Sinne des Steuerrechts die Rede ist, dann denkt die Mehrheit der Menschen wohl zunächst nicht an die Betreuung von Hunden und Katzen durch eine dritte Person während der Abwesenheit von Frauchen oder Herrchen.

Aber auch das kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dazugehören, wie das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 15 K 1779/14) entschied.

Der Fall: Ein Steuerzahler hielt sich eine Katze. Während der Zeiten, in denen er sich nicht selbst um das Tier kümmern konnte, beschäftigte er für 12 Euro pro Tag eine Kraft, die für das Füttern und das Reinigen der Katzentoilette zuständig war. Die Ausgaben in Höhe von 302,90 Euro pro Jahr machte der Betroffene in seiner Steuererklärung geltend.

Das zuständige Finanzamt akzeptierte dies allerdings nicht. Die Tierbetreuung gehöre im Sinne des Gesetzgebers nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Das Urteil: Die Gerichtsbarkeit widersprach der Finanzverwaltung. Die Betreuung von Haustieren habe naturgemäß einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und falle deswegen auch unter die Steuerbegünstigung. Man könne hier von einer regelmäßigen Arbeit sprechen, die sonst vom Halter oder dessen Familienangehörigen erledigt werde. Wichtig sei in dem Zusammenhang auch, dass die Versorgung der Katze ausschließlich in der Wohnung des Steuerzahlers stattgefunden habe. LBS/nd

Kein Steuerabzug für Büro daheim

Wer trotz eines Arbeitsplatzes im Büro per Computer von zu Hause aus arbeitet, kann sein Arbeitszimmer in der Regel nicht von der Steuer absetzen. Das gilt auch für alleinerziehende Mütter, wie aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervorgeht.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz verwies mit Urteil vom 11. August 2015 (Az. 3 K 1544/13) auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Demnach sind Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Mit der Entscheidung wies das Gericht die Klage einer Mutter aus Rheinland-Pfalz ab. Die bei einer Behörde beschäftigte Frau hatte nach ihrer Scheidung mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass sie nur vormittags im Büro ist und nachmittags von zu Hause aus arbeitet, um den minderjährigen Sohn betreuen zu können. Arbeitsmaterial wurde ihr gestellt, dienstlich notwendige Telefon-, Fax- und Internetkosten erstattet. Als sie Aufwendungen für den Telearbeitsplatz von 1518,61 Euro in der Einkommensteuererklärung geltend machen wollte, lehnte das Finanzamt dies ab. Es argumentierte, dass ihr auch beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Das Gericht sah das genauso. Dass sie alleinerziehend sei und den Platz deshalb nicht nutzen könne, sei Privatsache und steuerrechtlich nicht relevant. Auch gebe es für Alleinerziehende eine Vergünstigung. dpa/nd

Keine Steuerminderung durch Adoptionskosten

Adoptionskosten können nicht die Steuern mindern, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) in München.

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs beugte sich mit seinem am 8. Juli 2015 (Az. VI R 60/11) veröffentlichten Urteil der Rechtsprechung des III. Senats. So können selbst unfruchtbare Paare die Adoptionskosten nicht als »Krankheitskosten« absetzen.

Geklagt hatte ein Paar aus Baden-Württemberg, das wegen einer Sterilität keine Kinder bekommen konnte. Eine künstliche Befruchtung lehnte es aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab. Das Paar wollte ein Kind adoptieren.

An den Kosten sollte das Finanzamt beteiligt werden. Für das Steuerjahr 2008 machten sie 393 Euro an außergewöhnlichen Belastungen geltend.

Der III. BFH-Senat hatte die Steuerminderung in einem anderen Fall im Jahr 2011 (Az. 6 K 1880/10) abgelehnt.

Der VI. BFH-Senat wollte im nunmehr verhandelten Fall dies jedoch erlauben. Daraufhin musste der sogenannte Große Senat des BFH den Streit entscheiden. Der wiederum beugte sich der vorherigen Entscheidung des III. BFH-Senats von 2011 und sprach sich gegen die Steuerminderung aus. Ergo: Auch für unfruchtbare Paare seien die Adoptionskosten keine absetzbaren »Krankheitskosten«, die Steuer mindernd dem Ehepaar zugute kommen. epd/nd

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