Mietminderung gerechtfertigt
Mietrecht: Schimmelbefall
Der Vermieter darf dem Mieter dann nicht wegen ausbleibender Zahlungen kündigen, urteile das Amtsgericht Köln (Az. 212 C 86/13).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet, stellte ein Mieter in seiner Wohnung einen Schimmelbefall an den Wänden in der Nähe der Terrassentür fest. Er verlangte daraufhin von seinem Vermieter, den Schimmel zu entfernen. Es tat sich allerdings nichts und so kürzte der Bewohner seine Miete selbstständig schrittweise um 30 Prozent.
Der Vermieter kündigte daraufhin seinem Mieter wegen der unvollständigen Miete und meldete außerdem Eigenbedarf an. Er plante nämlich, seinen Lebensgefährten als neuen Mieter einzusetzen oder die Wohnung selbst zu beziehen. Doch der Bewohner wehrte sich dagegen. Der Fall ging schließlich vor Gericht.
Das Amtsgericht Köln stellte sich aber auf die Seite des Mieters. Er habe die Miete vollkommen zu Recht gemindert. Eine Mietminderung von 10 Prozent der Warmmiete sei hier gerechtfertigt. Zusätzlich dürfe er bis zu 50 Prozent unter Vorbehalt einbehalten. Mit den zurückgehaltenen 30 Prozent habe der Mieter also vollkommen angemessen gehandelt.
Auch sei der Eigenbedarf des Vermieters hier nicht zu erkennen. »Der käme nur infrage, wenn er die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt«, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus. Der Lebensgefährte des Mieters gehöre aber nicht dazu, so das Gericht. Zum Zeitpunkt der Kündigung stand außerdem noch gar nicht fest, wer von beiden nun in die Wohnung ziehen werde. D-AH/nd
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