Kein wichtiger Grund fürs Jobcenter

Krankschreibungen zählen für Hamburger ALG-II-Empfänger offenbar nicht

  • Reinhard Schwarz, Hamburg
  • Lesedauer: 2 Min.
Wer sich von seinem Arzt krank schreiben lässt, sollte eigentlich zu Hause im Bett bleiben. Dies sieht manch ein Jobcenter nicht so.

Wer in Hamburg einen Termin beim Jobcenter nicht wahrnimmt, kann trotz einer Krankschreibung mit Sanktionen rechnen. Denn das Formular reiche grundsätzlich nicht aus, um dem Amt fernzubleiben, schrieb ein »Jobcenter für schwer behinderte Menschen« an einen Betroffenen. Damit verstößt die Behörde der LINKEN zufolge gegen ihre eigenen Richtlinien.

»Bitte beachten Sie im Krankheitsfall: Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zwingend, dass Sie nicht in der Lage sind, einen Meldetermin wahrzunehmen«, heißt es in dem Schriftstück. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung könne daher nicht »als wichtiger Grund für Ihr Nichterscheinen zum genannten Meldetermin anerkannt werden«. Vielmehr müsse der Leistungsbezieher eine zusätzliche ärztliche Bescheinigung vorlegen, »dass Sie aus gesundheitlichen Gründen gehindert sind, den Termin wahrzunehmen«. Kosten für diese ärztliche Bestätigung in Höhe von 5,36 Euro würde das Jobcenter erstatten.

Mit der Forderung nach einer ärztlichen Zweitbescheinigung für Empfänger von Arbeitslosengeld II verstoße das Jobcenter Team Arbeit Hamburg gegen seine eigenen Richtlinien, erklärt die LINKE-Bürgerschaftsabgeordnete Inge Hannemann. In der Antwort zu einer Kleinen Anfrage ihrer Fraktion hatte der Senat noch bestätigt, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen grund-sätzlich als »wichtiger Grund« gelten, der das Nichterscheinen im Jobcenter rechtfertigt - wie es auch die »Fachlichen Hinweise« der Bundesagentur vorsehen. Nur im Einzelfall könne ergänzend ein ärztliches Attest eingefordert werden.

Die Linksfraktion hatte sich in ihrer Anfrage auf einen Fall im Burgenlandkreis bezogen, in dem das dortige Jobcenter in seiner »Einladung« an Hartz-IV-Empfänger einen ähnlichen Warnhinweis formulierte. Der Senat erklärte zunächst in seiner Antwort, dass das Jobcenter Hamburg solch einen Satz nicht nutze. »Falls erforderlich wird zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung erbeten«, fügte der Senat dann jedoch hinzu.

Ähnlich äußerte sich auch Kirsten Maaß, Pressesprecherin von Jobcenter Team Arbeit Hamburg: »Grundsätzlich reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als wichtiger Grund für ein Nichterscheinen aus. Im Einzelfall kann aber eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung angefordert werden.« Zu dem vorliegenden Fall könne sie sich nicht äußern, da ihr die konkreten Umstände nicht bekannt seien, sagte die Sprecherin.

Tatsächlich können Jobcenter in Ausnahmefällen diese Wegeunfähigkeitsbescheinigung anfordern. In einem Fall hatte das Sozialgericht in Frankfurt die Kürzung der Hartz-IV-Mittel um 38,20 Euro für die Zeit von drei Monaten für rechtmäßig erklärt, weil sich der Jobcenter-»Kunde« geweigert hatte, eine »Reiseunfähigkeitsbescheinigung« vorzulegen und mehrfach nicht zum Termin erschienen war. Vor Gericht hatte der Kläger argumentiert, er könne aus psychischen Gründen nicht zum Jobcenter kommen.

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