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Arzt muss im Gespräch über die OP-Risiken aufklären

Medizinrecht: Urteile im Überblick

  • Lesedauer: 5 Min.
Für die ordnungsgemäße Aufklärung eines Patienten über eine bevorstehende Operation und mögliche Risiken ist der Inhalt des persönlichen Aufklärungsgesprächs mit dem Arzt entscheidend und nicht allein der schriftliche Aufklärungsbogen.

Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 3 U 68/15). Die Patientin aus Bergisch Gladbach scheiterte aber mit ihrer Schadenersatzklage gegen eine Klinik in Lüdenscheid. Die Richter hielten ihre Darstellung, sie sei vor ihrer Knie-OP nicht ausreichend über Risiken informiert worden, nicht für glaubhaft.

Die Patientin hatte nach Angaben des Gerichts wegen Beschwerden mit ihrer Knieprothese 2010 eine neue Prothese erhalten. Seit dieser Operation ist sie nach eigener Darstellung dauerhaft auf Krücken oder einen Rollstuhl angewiesen und macht dafür eine Verletzung ihres Oberschenkelnervs während des Eingriffs verantwortlich. Außerdem gibt sie an, sie sei vor der Operation nicht über die Risiken aufgeklärt worden.

Von der Klinik verlangte sie eine Schmerzensgeldrente von monatlich 1000 Euro und Schadenersatz von 50 000 Euro.

Die Frau war bereits vor dem Landgericht Hagen mit ihrer Klage gescheitert. Auch das Oberlandesgericht hielt die Darstellung der Klägerin für nicht glaubhaft. Nach Anhörung der Frau, ihres Ehemanns sowie der beklagten Ärzte und eines medizinischen Sachverständigen waren die Richter davon überzeugt, dass die Patientin auch über das Risiko möglicher Nervenschäden hinreichend aufgeklärt worden sei.

Die Schadenersatzklage wurde abgewiesen, da die Ursache des Nervenschadens nicht mehr zu klären sei und daher kein Behandlungsfehler festgestellt werden könne. epd/nd

Handschuhe waren kontaminiert

Öffnet ein Krankenpfleger einen Abszess mit Gummihandschuhen, mit denen er zuvor eine Türklinke angefasst hat, ist dies ein Hygienemangel. Es stellt jedoch keinen Behandlungsfehler dar.

Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 3 U 28/15), wie die AG Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Die Frau litt bereits seit Längerem unter Beschwerden in den Bereichen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Mit einer Blockade im Rücken wurde sie im Dezember 2011 ins Krankenhaus eingewiesen. Sie erhielt über einen Katheter auf dem linken Handrücken einen Schmerztropf.

Nach dem Entfernen des Katheters zeigte sich eine Entzündung der Vene an der Einstichstelle. Es bildete sich ein Abszess, den ein Pfleger öffnete. Mit den Handschuhen, die er dabei trug, hatte er vorher die Türklinke des Krankenzimmers angefasst.

Die Entzündung heilte anschließend aus. Im Januar 2012 musste die Frau erneut stationär behandelt werden, da sie starke Beschwerden in der Lendenwirbelsäule hatte. Es stellte sich heraus, dass sie unter einer Infektion der Bandscheiben im Bereich der Lendenwirbel litt (Spondylodiszitis). In ihrem Blut fanden sich Erreger des Bakteriums Staphylokokkus aureus. Wegen Hygienemängeln und weiterer Behandlungsfehler verklagte die Frau die Klinik und den behandelnden Arzt auf Schadenersatz.

Ohne Erfolg. Die Behandlung der Rückenbeschwerden sei fehlerfrei erfolgt. Ein Behandlungsfehler sei lediglich, dass der Pfleger beim Öffnen des Abszesses Handschuhe getragen habe, mit denen er zuvor die Türklinke berührt habe. Diese seien dadurch kontaminiert, also verunreinigt, weil sie mit schädlichen Stoffen in Berührung gekommen seien. Die Frau habe nicht beweisen können, dass beim Öffnen des Abszesses Erreger in ihren Körper gelangt seien, die zu einer Entzündungsreaktion und der Spondylodiszitis geführt hätten.

Aus Sicht des Gerichts waren die kontaminierten Handschuhe auch kein grober Verstoß gegen den hygienischen Standard. Daher komme der Frau auch keine Beweislastumkehr zugute. In diesem Fall hätte nicht die Patientin das Verschulden der Klinik nachweisen müssen, sondern die Klinik, dass sie keine Schuld treffe. DAV/nd

Schulterdystokie bei Geburt nicht erkannt

Im Falle einer Makrosomie des Embryos, also einer unverhältnismäßigen Größe, kann es dazu kommen, dass das Kind während der Geburt im Becken steckenbleibt. Erkennt der Arzt diese sogenannte Schulterdystokie nicht, kann das ein grober Diagnose- und Behandlungsfehler sein.

Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 5 U 77/14) verweist der DAV. Die werdende Mutter hatte sich für die Geburt in ein Krankenhaus begeben. Während der Geburt vermerkte der behandelnde Gynäkologe im Geburtsbericht »Makrosomie«. Der Säugling kam mit einem gelähmten rechten Arm zur Welt. Er hatte eine erhebliche Verletzung des Plexus brachialis, ein Nervengeflecht aus Spinalnerven der letzten vier Hals- und des ersten Brustsegments.

Bei einer aufwendigen Operation mussten ihm Nerven transplantiert werden. Die Versicherung des Neugeborenen klagte mit Erfolg auf Schadensersatz. Unter anderem habe der Arzt die Schulterdystokie übersehen, die zu der Lähmung geführt habe.

Die Richter zeigten sich nach der Anhörung eines Sachverständigen überzeugt, dass dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen war. Ein solcher liege vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen habe, der aus objektiver Sicht nicht verständlich erscheine. Es hätte nicht passieren dürfen, dass der Gynäkologe die Schulterdystokie entweder nicht erkannt oder nicht ordnungsgemäß auf diese reagiert habe.

Das Nichterkennen stelle einen groben Diagnosefehler dar: Der Makrosomieverdacht - eine häufige Ursache für eine Schulterdystokie - habe im Raum gestanden. Und auch die nicht ordnungsgemäße Reaktion wäre ein grober Behandlungsfehler, weil es sich bei der Schulterdystokie um einen absoluten klinischen Notfall mit erheblichen Gefahren für Mutter und Kind handele. DAV/nd

Rechtswidrig in psychiatrischer Klinik

Wird jemand ohne ausreichende medizinische Grundlage gegen seinen Willen in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, steht ihm Schmerzensgeld zu. Missachten die Ärzte grundlegende fachliche Standards, begingen sie eine Pflichtverletzung.

Über dieses Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 9 U 78/11) berichtet der DAV. Im verhandelten Fall hatten Polizeibeamten den 38-jährigen Mann in eine psychiatrische Klinik gebracht. Die Ärzte beantragten beim Amtsgericht für ihn die Anordnung der Unterbringung wegen einer »Psychose mit Verfolgungswahn«. Es sei von »Fremd- und Eigengefährdung« auszugehen.

Das Amtsgericht Konstanz ordnete die Unterbringung an. Knapp zwei Monate war der Mann gegen seinen Willen in einer Klinik und wurde zwangsweise medikamentös behandelt. Nach seiner Entlassung stellte man fest, dass die Unterbringung rechtswidrig war. Der Mann verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das Gericht sprach dem Mann wegen der Unterbringung und zwangsweisen medikamentösen Behandlung ein Schmerzensgeld in Höhe von 25 000 Euro zu. Die Ärzte hätten ihre Pflichten verletzt und gegen grundlegende fachliche Standards verstoßen. Für eine Gefährdungsprognose im Sinne einer »Eigen- und Fremdgefährdung« habe es keine Grundlage gegeben. Nur das Vorliegen einer psychischen Erkrankung reiche für eine zwangsweise Unterbringung nicht aus, betonte das Oberlandesgericht. DAV/nd

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