Schwiegermütter gehen leer aus

Online-Umfrage zur Erbschaft bei Geldanlagen

  • Hermannus Pfeiffer
  • Lesedauer: 2 Min.
Eine gewaltige Erbschaftswelle rollt auf Deutschland zu: Mehrere Billionen Euro - zu den Geldanlagen kommen noch Immobilien und Sachwerte aller Art - werden in den nächsten Jahren den Besitzer wechseln. Dies bringt ein hohes Streitpotenzial mit sich.

Streit vor allem deswegen, weil oft vorab ungeklärt bleibt, wie Angehörige, Freunde oder Organisationen bedacht werden. Der häufigste Grund für Streit ist ein zweideutiges Testament oder das Fehlen desselben.

Dabei haben die Deutschen klare Antipathien und Vorlieben. Nach einer Online-Umfrage im Auftrag der Versicherungsgesellschaft Hannoversches Leben schließen sieben Prozent die eigene Schwiegermutter kategorisch als Erbin aus, vier Prozent würden ihren eigenen Kindern nichts vermachen. Der Ex-Partner bekäme von 33 Prozent nichts.

Die wenigsten gönnen ihr Erbe dem Staat. 73 Prozent würden einer Partei - für diese sind Erbschaften eine wichtige Einnahmequelle - definitiv nichts vererben. 66 Prozent schließen den Staat von vorn herein aus. Immerhin acht Prozent gönnen ihren Hinterbliebenen keinen Cent, sondern wollen alles vorher ausgeben.

Doch der letzte Wille wird oft nicht richtig vorbereitet. Grundsätzlich kann es beispielsweise ratsam sein, rechtzeitig eine Risikolebensversicherung abzuschließen. Am besten kostengünstig online. Die Hinterbliebenen sind dann finanziell abgesichert und Schulden, etwa aus einer Hypothek für das Haus, lassen sich tilgen. Auch Erbengemeinschaften können damit ausgezahlt und die Zwangsversteigerung einer Immobilie oft vermieden werden.

Gibt es keine anders lautende Verfügung oder weist der »letzte Wille« gravierende formale Mängel auf, greift im Todesfall die gesetzliche Erbfolge. Sie wird detailliert im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und ergibt sich aus dem Verwandtschaftsgrad. Der Gesetzgeber bedenkt dabei in erster Linie die nahen Angehörigen. Kinder, Enkel und Urenkel gelten vor dem Gesetz als Erben der 1. Ordnung, während Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten Erben der 2. Ordnung sind. Weiter entfernte Verwandte gehören zur 3., 4. oder 5. Ordnung.

Doch was ist mit unverheirateten Paaren, mit sogenannten Patchwork-Familien, Alleinerziehenden oder der besten Freundin? Wer die gesetzliche Erbreihenfolge als unpassend für seine persönliche Situation empfindet, der sollte ein Testament verfassen oder einen Erbvertrag mit den Betroffenen schließen.

Insbesondere unverheiratete Paare und Kinderlose sollten ihren finanziellen Nachlass regeln. Dazu gehört übrigens auch das digitale Erbe. Datenspuren im Netz verschwinden nicht einfach mit dem Tod.

Zu den notwendigen Regelungen gehört auch der Umgang mit der Bank. Ohne entsprechende Vollmacht hat beispielsweise der Lebenspartner keinen Zugang zum Girokonto des Verstorbenen.

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