Modernisierung und Mietpreisbremse

Immobilien

  • Lesedauer: 1 Min.
Ungeachtet der seit Mitte des Jahres 2015 geltenden Mietpreisbremse dürfen Vermieter die Miete gleichsam ungebremst erhöhen, sofern die Wohnung »umfassend« während eines Leerstands modernisiert wurde.

Wie das Internetportal maklermeile.de informiert, gilt als »umfassend« eine Sanierung, sofern sie mindestens ein Drittel dessen kostet, was ein Neubau gekostet hätte, und die Wohnung anschließend dem Standard eines Neubaus entspricht.

Wichtig: Ein Vermieter darf die Mieter, anders als bei Neubauvermietungen, nur für die erste Vermietung nach der Modernisierung »ungebremst« erhöhen.

Eine weitere Besonderheit: Wurde die Wohnung in den drei vorangegangenen Jahren während der Mietzeit des Vormieters modernisiert, aber die Miete nicht angehoben, darf der Eigentümer den Modernisierungszuschlag vom Neumieter verlangen.

Angaben zum Energieausweis Pflicht?

Jüngst hat das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 6. Oktober 2015, Az. 12 O 60/15) entschieden, dass Immobilienmakler in Anzeigen nicht dazu verpflichtet sind, Angaben zum Energieausweis zu machen. Vergleichbare Urteile kommen von den Landgerichten Gießen und München. Dennoch rät maklermeile.de Immobilienmaklern, weiterhin in ihren Anzeigen über den Energieausweis und die Energieverbrauchswerte zu informieren.

Begründung: Es gibt noch keine Entscheidung vom Bundesgerichtshof. Denkbar sei, dass die genannten Urteile der Landgerichte Bielefeld, Gießen und München in letzter Instanz vor dem BGH keinen Bestand haben werden. nd

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