Wo gehobelt wird, fallen Späne?

Rund um Schäden bei Handwerksarbeiten

  • Michaela Zientek, Juristin, D.A.S. Leistungsservice
  • Lesedauer: 2 Min.
Trotz größter Sorgfalt passiert auch Handwerkern mal ein Missgeschick. Welche Ansprüche haben dann die Auftraggeber?

Wer nun gerade stehen muss, ist mit der Frage verbunden, ob es sich um einen Schaden oder um einen Mangel handelt.

Pflichten aus Werkvertrag

Bei der Auftragsvergabe schließen Handwerker und Auftraggeber einen sogenannten Werkvertrag ab. Der verpflichtet den Handwerker, die vereinbarte Leistung zu erbringen, wie den Austausch alter Fenster. Hinzu kommen nach § 280, Abs. 1 BGB noch sogenannte Nebenpflichten. Sie beinhalten u. a., dass der Handwerker das Eigentum des Auftraggebers pfleglich behandeln muss. Das kann heißen, den hellen Teppichboden im Zimmer sorgfältig abzudecken, wenn er dort die Fenster austauscht.

Wer diese Pflichten durch eigene Schuld verletzt, macht sich schadenersatzpflichtig. Ist der Teppich nicht vollständig abgedeckt und bekommt Flecken, kann der Kunde von dem Handwerksbetrieb Schadenersatz beanspruchen (§ 241 Abs. 2 BGB). Dieser Anspruch verjährt nach drei Jahren.

Der Auftraggeber sollte sich allerdings nicht zu viel Zeit lassen, um ihn geltend zu machen. Je länger er wartet, desto schwieriger wird es womöglich, vor Gericht etwas zu beweisen. Daher sollte der Kunde auch Beweise sichern und Fotos vom Schaden machen. Gerade bei größeren Schäden im Rahmen von Bauarbeiten kann es nötig sein, einen Sachverständigen mit der Feststellung des Schadens zu beauftragen. Den Schadenersatz sollte der Kunde baldmöglichst schriftlich beim Auftragnehmer einfordern.

Unterschied zwischen Schaden und Mangel

Dabei ist der Unterschied zwischen einem Schaden und einem Mangel wichtig. Ein Mangel ist ein Fehler in der vom Handwerker verrichteten Leistung, etwa Tropfen am frisch lackierten Türrahmen. Kommt es bei Malerarbeiten aber zu Flecken an Möbeln oder Boden, weil diese nicht vollständig abgedeckt waren, dann hat der Handwerker einen Schaden verursacht.

Liegt ein Mangel vor, muss der Kunde dem Auftragnehmer zunächst ein Recht auf Nachbesserung einräumen. Dieses Nachbesserungsrecht besteht bei einem Schaden nicht. Hier kann der Auftraggeber sofort den Betrag für die Beseitigung des Schadens einfordern.

Schäden durch Angestellte oder Subunternehmer

Nicht immer kann der Handwerksmeister einen Auftrag alleine durchführen. Oft braucht er Hilfe von Mitarbeitern oder Subunternehmern. Was, wenn diese einen Schaden verursachen? An wen muss sich der Auftraggeber dann wenden?

Ein Unternehmer haftet nach § 278 BGB auch für Schäden, die von seinen Mitarbeitern oder anderen von ihm beauftragten Personen bei der Ausführung des Auftrages verursacht werden. Der Kunde richtet seine Ersatzansprüche an den beauftragten Handwerksbetrieb - unabhängig davon, wer einen Schaden verursacht hat.

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