Bewerber einladen
Schwerbehinderung
Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig- Holstein in Kiel (Az. 3 Sa 36/15) in einem am 25. November 2015 bekanntgegebenen Urteil.
Geklagt hatte ein Schwerbehinderter, der sich bei einem öffentlichen Arbeitgeber für die Ausbildung im dualen Studium zum »Verwaltungsinformatiker Diplom (FH)« beworben hatte. Die geforderte »vollwertige Fachhochschulreife« erfüllte er, so dass er zum schriftlichen Eignungstest eingeladen wurde. Diesen bestand er nicht. Daraufhin folgte auch keine Einladung zum Bewerbungsgespräch.
Das LAG sprach dem Kläger wegen Diskriminierung eine Entschädigung in Höhe von zwei Bruttomonatsvergütungen zu. Der Kläger habe über die erforderliche Fachhochschulreife verfügt. Der Eignungstest sei zwar nicht bestanden worden, dieser habe aber auch nicht zu den Bewerbungsvoraussetzungen in der Stellenausschreibung gehört. Nach dem Gesetz müsse ein fachlich geeigneter schwerbehinderter Stellenbewerber von einem öffentlichen Arbeitgeber immer zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Damit soll Behinderten Gelegenheit gegeben werden, etwaige Defizite im persönlichen Gespräch auszugleichen. epd/nd
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