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Wo sich Miete kürzen lässt

Mietminderungen

  • Lesedauer: 3 Min.
Lärmende Nachbarn, kaputte Heizungen, Schimmel an den Wänden - in Mietwohnungen gibt es viele Schäden oder Mängel, die die Wohnqualität stark beeinträchtigen.

Als Mieter hat man jedoch Anspruch auf eine komplett schadenfreie Wohnung. Darüber hinaus ist der Vermieter verpflichtet, Mängel umgehend zu beseitigen. Soll die Miete gekürzt werden, gilt es, die Angemessenheit der Umstände zu beachten: Eine defekte Glühbirne im Flur ist kein Grund für eine Mietminderung.

Zur Orientierung, wie hoch die Kürzung ausfallen sollte, stellt Mineko die Top 3 der häufigsten Mängel vor.

1. Lärm: Von wegen viel Lärm um nichts

Lärm muss individuell - am besten mit einem Protokoll - dokumentiert und festgelegt werden. So stellen der Krach, den die Toilettenspülung des Nachbars nachts verursacht oder spielende Kinder keine Belästigung dar, wohl aber Bauarbeiten und Heizungsgeräusche.

Beispiele für Quoten aus der Rechtsprechung:

 10 Prozent bei einer Großbaustelle, die 100 Meter entfernt lag;

 20 Prozent bei Abrissarbeiten;

 30 Prozent bei Lärm von Diskos in der Nachbarschaft;

 35 Prozent wegen Baulärms in weniger als zehn Metern Entfernung;

 50 Prozent bei durch Nachbarn verursachte erhebliche Lärmstörung in der Nacht;

 60 Prozent bei Abriss des Dachstuhls mit einem Kran.

2. Schimmel: Bloß keinen Schimmel ansetzen

Bei Schimmel in der Wohnung ist es von entscheidender Bedeutung, wer verantwortlich für dessen Entstehung ist. Wenn es infolge eines Mangels an der baulichen Substanz schimmelt, liegt das Verschulden beim Vermieter. Anzeichen für derartige Mängel können Risse im Mauerwerk, undichte Türen und Fenster, ein versteckter Wasserrohrbruch oder eine mangelhafte Dämmung sein. Ist der Mieter durch falsches Lüftungsverhalten selbst verantwortlich, kann die Miete nicht gekürzt werden. Beides ist jedoch zu beweisen.

Beispiele für Quoten aus der Rechtsprechung:

 5 Prozent bei geringer optischer Beeinträchtigung;

 20 Prozent bei Schimmelbildung im Schlafzimmer;

 10 Prozent, wenn ein muffiger Geruch in Bad, Küche oder Wohn- bzw. Schlafzimmer entsteht (auch bei Eigenverschulden des Mieters);

 50 Prozent in den Wintermonaten, wenn der Schimmelbefall im Schlaf- oder Kinderzimmer vorliegt;

 100 Prozent, wenn die Wohnung durch den Schimmelbefall unbewohnbar ist oder der Mieter dadurch lebensbedrohlich erkrankt.

3. Heizung: Erhitzte Gemüter

Auch bei der Heizung ist die Höhe der Mietminderung nur individuell bestimmbar. Generell besteht jedoch das Gebot zur Wirtschaftlichkeit, welches den Vermieter dazu zwingt, bei wirklichem Sachmangel zu reparieren. Einfache Handgriffe wie die Heizungsentlüftung sind schnell selbst erledigt und kein Grund zur Kürzung der Miete.

Beispiele für Quoten aus der Rechtsprechung:

 10 Prozent bei rauschender oder knackender Heizung;

 50 Prozent bei Ausfall der gesamten Heizung außerhalb der Wintermonate;

 100 Prozent, wenn es während der Wintermonate zu einem Gesamtausfall der Heizung kommt.

Fazit

Die Gründe für eine Mietminderung sind vielfältig. Dies gilt ebenso für die Festlegung der Höhe. Ist man sich diesbezüglich unsicher, lohnt es sich, Rat bei Mietervereinen zu suchen. Hat man als Geschädigter einen berechtigten Grund für eine Mietminderung, so ist zu beachten, dass auch die Nebenkosten von einer solchen Minderung berührt werden.

Kommt es durch einen Mietmangel zu einer Mietminderung, betrifft dies ebenso die Nebenkostenabrechnung, da der Mietvertrag als eine Gesamtleistung zu verstehen ist. Mineko/nd

Weitere Beispiele von A wie Abwasser bis W wie Wasserschaden sind unter https://www.mineko.de/mietminderung/ zu finden.

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