Mehr Schutz beim Hausbau

Neues Bauvertragsrecht

  • Lesedauer: 3 Min.
Verträge zwischen privaten Bauherren und Bauunternehmern sollen künftig klare Fristen und mehr Details zu einzelnen Leistungen enthalten. Ein Gesetzentwurf des Justizministeriums, den das Bundeskabinett am 2. März 2016 verabschiedete, muss noch den Bundestag passieren. Fragen und Antworten zur geplanten Reform.

Wer ein eigenes Haus baut, geht dabei oft ein großes finanzielles Risiko ein. Nicht allen privaten Bauherren gelingt es, den Vertrag mit der Baufirma wasserdicht zu formulieren. Deshalb will die Bundesregierung jetzt den Verbraucherschutz stärker als bisher im Bauvertragsrecht verankern. Mit Mindeststandards für die Verträge zwischen Auftraggeber und Bauunternehmer.

Was muss der Bauunternehmer künftig alles vorlegen?

Er muss dem Auftraggeber eine Baubeschreibung präsentieren, in der die einzelnen Leistungen und Materialen konkret benannt sind. Damit kann sich der potenzielle Kunde einen Überblick verschaffen und verschiedene Angebote besser vergleichen. Außerdem darf kein Vertrag mehr geschlossen werden, ohne dass genau festgelegt wird, wann der Bau spätestens fertig sein soll. Denn private Bauherrn müssen in der Regel vor dem Umzug ins Eigenheim fristgerecht ihren Mietvertrag kündigen. Nach Angaben des Bauherren-Schutzbundes ist die Bauzeit in 56 Prozent aller Verträge bisher nicht fixiert.

Und wenn der Bauherr trotzdem kalte Füße kriegt?

Das neue Bauvertragsrecht soll dem Auftraggeber die Möglichkeit geben, den Vertrag in den ersten 14 Tagen nach der Unterzeichnung zu kündigen. Dahinter steht die Idee, dass ein Hausbau eben doch etwas anderes ist als die Anschaffung eines Möbelstücks. Denn viele private Bauherren setzen dafür ihr gesamtes Vermögen ein und leihen sich Geld.

Und wenn sich die Ansprüche des Bauherren nach Vertragsschluss noch ändern?

Sollte der Bauherr nach Baubeginn noch Änderungsbedarf sehen - zum Beispiel braucht er ein Zimmer mehr, weil seine Familie wächst -, darf sich der Bauunternehmer seinen Wünschen nicht generell verschließen. Sind die Änderungswünsche »zumutbar«, muss der Unternehmer ein Angebot über die verlangte Mehr- oder Minderleistung abgeben. Seinen Vorstellungen für die Vergütung dieser neuen Leistungen sind dabei allerdings Grenzen gesetzt. Als »nichtzumutbar« gelten beispielsweise Änderungen, die der Bauunternehmer mit seinen technischen und personellen Möglichkeiten nicht vornehmen kann.

Und wer ist zuständig bei Pfusch am Bau?

Wenn die Ursache für die Mängel fehlerhafte Materialien sind, die eingebaut wurden, wird grundsätzlich die Firma in die Pflicht genommen, die diese Ware verkauft hat. Sie muss dann nicht nur das fehlerhafte Material - also zum Beispiel rissige Kacheln - ersetzen, sondern auch die Kosten für den Ein- und Ausbau übernehmen. Das war im Verhältnis zwischen Verkäufern und Endkunden auch bisher schon so. Neu ist, dass Handwerker und Baufirmen den Verbrauchern in diesem Punkt nun gleichgestellt werden sollen. Damit sinkt auch für sie das Risiko.

Welche Druckmittel hat der Bauherr in der Hand?

Der Bauunternehmer soll von ihm künftig bis zur Baufertigstellung nur noch maximal 90 Prozent des vereinbarten Preises als Abschlagzahlung fordern dürfen. Damit kann der Bauherr die Behebung von Mängeln leichter durchsetzen. In der Baubranche sieht man diese Regelung kritisch. dpa/nd

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