Reiseantritt nur mit gültigen Reisedokumenten

Reiserecht

  • Lesedauer: 1 Min.
Wer einen Auslandflug bucht, muss bereits beim Einchecken alle erforderlichen Reisedokumente vorlegen. Fehlt eines, darf die Airline die Beförderung verweigern.

Die Fluggäste konnten für einen Flug nach Marokko nicht die notwendigen Reisedokumente beim Check-in vorlegen. Das erforderliche Visum fehlte. Daraufhin verweigerte die Fluggesellschaft unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Beförderung.

Die Passagiere sahen darin einen Reisemangel und verlangten eine Reisepreisminderung sowie Entschädigung wegen vertanem Urlaub - ohne Erfolg.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte mit Urteil vom 26. Februar 2015 (Az. 16 U 122/14, NJW-RR 2015 S. 827) klar: Es ist Sache der Reisenden, sich die ordnungsgemäßen Reisedokumente zu beschaffen und die erforderlichen Einreise- und Ausweispapiere beim Einchecken vorzulegen. Kann ein Fluggast das nicht, darf die Airline unter Hinweis auf eine entsprechende Klausel in ihren AGB die Mitnahme verweigern. Die Erfüllung von Sicherheitsinteressen des Einreisestaates kann zu einer Einschränkung des vertraglichen Beförderungsanspruchs führen.

Darüber hinaus konnten die Reisenden das Vorliegen eines Reisemangels nicht beweisen. Denn ein Reisemangel ist nur dann anzunehmen, wenn die Einreise in Marokko auch ohne Visum genehmigt worden wäre. Davon ist aufgrund der marokkanischen Einreisebestimmungen jedoch nicht auszugehen. Denn zum Beispiel darf das Ausstellen eines Visums grundsätzlich ohne Gründe abgelehnt werden; zudem gilt das Ausstellen eines Kurzzeitvisums vor Ort als absolute Ausnahme. nd

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