Klarstellung zur Wohnfläche
Mietrecht
Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird in der Regel die für preisgebundene Wohnungen geltende Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (bei älteren Mietverträgen die §§ 42 bis 44, II. Berechnungsverordnung) herangezogen. Über die Problematik informiert der Mieterverein Dresden und Umgebung. Streit zwischen Mietern und Vermietern gibt es häufig, wenn die im Mietvertrag vereinbarte nicht mit der tatsächlichen Wohnfläche übereinstimmt.
Eine erhebliche Differenz (mehr als 10 Prozent) sieht der Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 295/03) als Mangel an. Dem Mieter stehe in diesem Fall ein Minderungsrecht im Verhältnis zur Flächenabweichung zu. Dies gelte auch, wenn die Wohnfläche nur als »ca.«-Angabe vereinbart wurde (BGH, Az. VIII ZR 133/03).
Auch für Betriebskostenabrechnungen und Mieterhöhungen sollte nach Auffassung des BGH eine Toleranz von plus/minus 10 Prozent hinzunehmen sein (BGH, Az. VIII ZR 138/06, Az. VIII ZR 261/06, Az. VIII ZR 205/08).
In Bezug auf Mieterhöhungen hat der BGH seine Rechtsprechung inzwischen geändert - hier ist jetzt immer die tatsächliche Wohnfläche heranzuziehen, egal was im Mietvertrag steht (BGH, Urteil vom 18. November 2015 Az. VIII ZR 266/14).
Die Bundesregierung will im Zuge einer weiteren Reform des Mietrechts unter anderem gesetzlich regeln, wie im frei finanzierten Wohnungsbau die Wohnfläche zu ermitteln und von welchen Werten bei Mieterhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder nach Modernisierung sowie bei Betriebskostenabrechnungen auszugehen ist. nd
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