Falsche Angaben zur Größe

Mietvertragsaufhebung

  • Lesedauer: 1 Min.
Falsche Maklerangaben zur Wohnfläche: Solange der Vermieter hierzu selbst keine Zusagen macht, kann der Vertrag nicht wegen Täuschung angefochten und rückgängig gemacht werden.

Ein Mieter weigerte sich, seine Miete zu zahlen. Er fühlte sich getäuscht - und zwar von der Maklerin, die ihm die Wohnung vermittelt hatte. Die Frau habe ihm gegenüber falsche Angaben zur Wohnfläche gemacht. Er erklärte deshalb die Anfechtung des Mietvertrags. Der Vermieter wollte die falschen Angaben der Maklerin nicht gegen sich gelten lassen. Die Wohnfläche war im Inserat korrekt angegeben worden.

Vor dem Landgericht München I (Urteil vom 21. Januar 2016, Az. 31 S 23070/14) bekam der Vermieter Recht. Die falschen Angaben der Maklerin könnten nicht zu Lasten des Vermieters gehen. Der Mietvertrag sei ohne Wohnflächenangabe geschlossen worden. Es gab dazu auch keine außervertraglichen Absprachen. Zudem sei die Maklerin nur als Vermittlerin aufgetreten, weshalb sich der Vermieter deren Verhalten nicht zurechnen lassen müsse.

Der Mieter muss von sich aus entsprechende Unterlagen verlangen. Folglich war mangels konkreter Vereinbarung zur Wohnfläche im Vertrag eine Anfechtung wegen Täuschung über die Wohnungsgröße nicht möglich. rechtstipps.de

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