Eigentümer darf beim Nachmieter gewisse Forderungen erheben

Mietrecht

  • Lesedauer: 1 Min.
Häufig entlässt ein Wohnungseigentümer den Mieter nur dann aus dessen laufendem Vertrag, wenn dieser einen Nachmieter anbieten kann. Das ist für alle Seiten eine angenehme Lösung.

Allerdings kann der Eigentümer nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darauf bestehen, dass er schon frühzeitig umfassende Informationen über die Person des möglichen Nachmieters erhält.

Der Fall: Der Mieter eines Hauses - mit anfänglich knapp 1500 Euro monatlicher Miete - wollte nach etwa zwei Jahren aus einem längerfristigen Vertrag aussteigen. Der Eigentümer erklärte sich bereit dazu, wenn ein adäquater Nachmieter angeboten werde. Von diesem forderte er vor Vertragsabschluss einiges an Informationen: eine schriftliche Erklärung zu den Familienverhältnissen, eine Selbstauskunft nebst Verdienstbescheinigung, den bisherigen Mietvertrag, Personalausweiskopien, eine Bonitätsauskunft und mehr.

Ein ins Auge gefasster Besichtigungstermin kam nicht zustande, weil das alles nicht geliefert wurde. Der Eigentümer drängte nun auf Fortbestand des ursprüngliche Mietverhältnisses.

Das Urteil: Auch die Richter des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 247/14) gingen von einem Fortbestand des Mietverhältnisses aus, weil die Vereinbarung der Vertragsparteien in Sachen Nachmieter nicht erfüllt worden sei. Wenn der Altmieter selbst nicht in der Lage sei, sich entsprechend um diese Frage zu kümmern, dann müsse er eben einen Makler einschalten, der ihm bei der Angelegenheit helfe, so das Gericht. LBS/nd

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