Kein Schadenersatz für Zahnfüllung mit Amalgam

Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.
Das Oberlandesgericht Hamm wies eine Schadenersatzklage wegen möglicher gesundheitlicher Folgen durch Amalgam-Zahnfüllungen ab.

Die Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen sei grundsätzlich unbedenklich, heißt es in dem am 4. April 2016 veröffentlichten Urteil (Az. 26 U 16/15) des Oberlandesgerichts Hamm.

Laut Gutachten eines medizinischen Sachverständigen werde die Oberfläche der Silberamalgamen beim Kontakt mit Speichel mit einem Niederschlag überzogen, der weitere elektrochemische Reaktionen verhindere, hieß es zur Begründung. Unbedenklich sei auch der Verbleib von Amalgamresten beim Aufbau von neuen Goldkronen.

Geklagt hatte eine Frau, die ihrer Zahnärztin vorwarf, bei den Behandlungen zwischen 1987 und 2009 fehlerhaft Amalgam, insbesondere in Kombination mit Goldkronen, verwendet zu haben. Nach massiven Beschwerden wurden der Patientin zwei Zähne gezogen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte die Klägerin auf eine Amalgamallergie zurück. Sie verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von 12 000 Euro.

Nach Ansicht der Richter konnte die Klägerin nicht beweisen, dass die von ihr genannten Gesundheitsschäden auf der Anwendung des Zahnamalgams beruhen. Ein Sachverständigengutachten habe bei der Klägerin auch keine Amalgamallergie festgestellt. epd/nd

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