Kaufpreisaufteilung zwischen Grundstück und Gebäude strittig

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In einem Kaufvertrag für eine Immobilie wird der Kaufpreis meist zwischen Gebäude und Grundstück aufgeteilt. Dem hat das Finanzamt bei der Berechnung der Absetzung für Abnutzung (AfA) grundsätzlich zu folgen.

Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. September 2015 (Az. IX R 12/14) macht die Bausparkasse Wüstenrot & Württembergische (W&W) aufmerksam.

Bei einer Immobilie, die vermietet wird, kann die AfA die Einkommensteuer vermindern. Doch nur der Kaufpreisanteil, der auf das Gebäude oder die Wohnung entfällt, kann der AfA zugrunde gelegt werden. Der Grund und Boden unterliegt keinem Wertverzehr, kann sich also im Prinzip nicht abnutzen. Die Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken ist daher von jeher Anlass zu Streitigkeiten zwischen Steuerzahlern und Finanzämtern.

Grundsätzlich muss die Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag die realen Wertverhältnisse wiedergeben und wirtschaftlich haltbar sein. Auch eine wesentliche Diskrepanz zu den amtlichen Bodenrichtwerten würde es laut Bundesfinanzhof nicht ohne Weiteres rechtfertigen, diese an die Stelle der vereinbarten Werte im Kaufvertrag zu setzen oder die Aufteilung des Kaufpreises zu schätzen. Dagegensprechen könnten etwa wertbeeinflussende Tatbestände wie zum Beispiel eine neue Nachbarschaftsbebauung oder eine Veränderung der Marktlage. W&W/nd

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