Anspruch auf Extraleistungen?
Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung (PKV)
Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe im Urteil vom 13. April 2016 (Az. IV ZR 393/15).
Damit scheiterte eine Frau, die nach 13 Jahren im selben Tarif ohne Einschränkungen in einen besseren wechseln wollte, der etwa auch Sehhilfen oder Zahnersatz einschloss.
Die Versicherung wollte den Wechsel nur akzeptieren, wenn die Frau auf die zusätzlichen Leistungen verzichtet oder einen Risikozuschlag von gut 130 Euro zahlt.
Aus Sicht der Richter des BGH ist das das gute Recht der Versicherung. Die Frau habe zwar Anspruch darauf, jederzeit in einen anderen Tarif mit gleichem Versicherungsschutz zu wechseln - hier darf auch nicht noch einmal ein Gesundheitscheck verlangt werden.
Das solle den Versicherten aber in erster Linie vor überhöhten Beiträgen schützen. Enthält der neue Tarif Extraleistungen, ist das laut Urteil allerdings so, als ob die Frau eine Zusatzversicherung abschließen möchte. Leistungen dürfen dann auch ausgeschlossen werden - selbst wenn gar kein höheres Risiko vorliegt. dpa/nd
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