Lohn zu spät auf dem Konto: Ab Juli 2016 neue Regelung

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Bisher konnten Arbeitnehmer bei verspäteter Lohnzahlung meist nur Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent geltend machen. Ab Juli 2016 kommt eine weitere Option dazu: eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro.

Die Verzugspauschale konnten bisher nur Arbeitnehmer fordern, deren Arbeitsvertrag nach dem 28. Juli 2014 geschlossen wurde. Ab Juli dieses Jahres gilt es auch für alle älteren Arbeitsverträge. Das Geld kann bereits nach dem ersten Tag des Verzugs eingefordert werden, sagt Jens Pfanne vom Deutschen Gewerkschaftsbund. »Die Pauschale ist als Kompensation für den Aufwand des Arbeitnehmers gedacht.« Arbeitnehmer können sie schon geltend machen, wenn Teile des Lohns verspätet gezahlt werden. Das betrifft etwa Zuschläge oder Fahrtkostenerstattungen.

Die Verzugspauschale wird schriftlich mit dem Hinweis auf den Zahlungsverzug eingefordert. Ratsam sei, sich auf den entsprechenden Paragrafen 288 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu berufen.

Langzeitarbeitslose sind kaum in Jobs zu vermitteln

Wer Arbeitslosengeld II bezieht, also Langzeitarbeitsloser ist, hat kaum Jobchancen. Arbeitslose im Hartz-IV-System haben deutlich schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. So haben beispielsweise 2015 in Köln monatlich nur 2,7 Prozent der arbeitslosen Hartz-IV-Empfänger eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle gefunden. Bei den Beziehern von Arbeitslosengeld I gelingt das immerhin noch 14,7 Prozent.

Die neuen Arbeitsmarktdaten zeigten auch, dass die Arbeitssuche von Hartz-IV-Empfängern fast viermal so lange dauert (348 Tage) wie bei den Arbeitslosen im Schutz der Arbeitslosenversicherung (102 Tage). Ein Trend, der sich auch bundesweit verfestige.

Experten fordern daher schon seit längerer Zeit, dass für sie längerfristige Angebote öffentlich geförderter Beschäftigung geschaffen werden müssen. So könnten Arbeitgeber, die besonders benachteiligten Langzeitarbeitslosen reguläre, sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze anbieten, einen Zuschuss zu den Lohnkosten erhalten.

Nach den Kölner Angaben ist bereits jeder vierte Arbeitnehmer und Selbstständige, der 2015 arbeitslos wurde, direkt in den Hartz-IV-Bezug für Langzeitarbeitslose gefallen, weil der vorangegangene Job nur von kurzer Dauer oder nur niedrig entlohnt war.

Entlassungen wirksam trotz fehlerhafter Information

Arbeitnehmer müssen Massenentlassungen unter Umständen auch bei einer fehlerhaften Unterrichtung des Betriebsrats akzeptieren. Hat der Betriebsrat abschließend bestätigt, dass er ausreichend vom Arbeitgeber unterrichtet worden ist, können Kündigungen trotz fehlerhafter Informationen der Arbeitnehmervertretung wirksam sein, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 9. Juni bekanntgegebenen Urteil (Az. 6 AZR 405/15).

Nach dem Kündigungsschutzgesetz müssen bei einer Massenentlassung der Betriebsrat und die Bundesagentur für Arbeit rechtzeitig schriftlich informiert werden. Unter anderem ist gesetzlich festgelegt, dass vorab die von der Kündigung betroffenen Berufsgruppen mitgeteilt werden müssen. So soll dem Betriebsrat die Möglichkeit gegeben werden, andere Lösungsmöglichkeiten als die Massenentlassung zu finden.

Umstritten ist jedoch die Frage, welche Folgen es hat, wenn bei dieser Vorabinformation Fehler geschehen. Nach der jüngeren Rechtsprechung des BAG sind ausgesprochene Massenentlassungen dann unwirksam, wenn der Betriebsrat gar nicht vorher konsultiert wurde.

Im entschiedenen Fall hielt die Klägerin, eine Produktionsmitarbeiterin einer Textilfabrik, nach der Pleite ihres Arbeitgebers die vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung für unwirksam. Bei der Anzeige der Massenentlassung aller Beschäftigten sei der Betriebsrat nicht wie vorgeschrieben über die betroffenen Berufsgruppen informiert worden, hatte die Frau argumentiert.

Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung jedoch für wirksam. Denn der Betriebsrat habe nach der Mitteilung über die Massenentlassungen abschließend erklärt, dass er ausreichend informiert wurde. Agenturen/nd

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