Vorratsdatenspeicherung mit strengen Regeln

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Luxemburg. Datenschützer in Europa können nicht auf einen generellen Stopp der Vorratsdatenspeicherung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hoffen. Grundsätzlich erlaube das EU-Recht die generelle Speicherung von Telefon- und Internetdaten zur Verbrechensbekämpfung, stellte ein Generalanwalt des EuGH am Dienstag in Luxemburg klar. Die nationalen Gesetzgeber müssten die Datensammlung aber an strenge Voraussetzungen knüpfen. Der EU-Gutachter verlangte eine strenge Verhältnismäßigkeit. Die Vorratsdatenspeicherung sei nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität gerechtfertigt. Außerdem müsse sie »absolut notwendig« sein. Das heißt, Ermittler dürfen keine anderen Möglichkeiten haben, die genauso wirksam sind und gleichzeitig die Grundrechte weniger beeinträchtigen. Die Verfahren vor dem EuGH waren von Gerichten aus Schweden und Großbritannien angestoßen worden. Sie wollen wissen, wie nationale Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung zu behandeln sind, nachdem der EuGH die zugrundeliegende EU-Richtlinie 2014 für ungültig erklärt hatte. Ein Urteil des EuGH wird es erst in den kommenden Monaten geben. Die Einschätzung des Generalanwalts ist dabei nicht bindend, meistens folgen die Richter ihm aber. dpa/nd

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