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Uneinsichtigkeit vs. Pflichten

Mietkündigung

  • Lesedauer: 1 Min.
Vernachlässigen Mieter ihre Wohnung oder mindern sie unberechtigt die Miete, dann müssen sie mit der Kündigung ihre Mietvertrags rechnen.

Das gilt besonders dann, wenn sie trotz eines gegen sie ergangenen Gerichtsurteils weiterhin ihre mietvertraglichen Pflichten nicht ordentlich erfüllen. Die Wüstenrot Bausparkasse (W&W) weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 39/15) hin.

Im entschiedenen Fall hatte ein Mieter wegen Schimmels in der Wohnung die Miete gemindert. Dagegen klagte der Vermieter. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Mieter den Schimmel durch falsches Lüften und Heizen selbst verschuldet hatte. Er wurde daher verurteilt, die eingetretenen Schäden zu beseitigen und die gekürzte Miete nachzuzahlen.

Dem kam er nicht nach - im Gegenteil: Der Mieter kürzte weiterhin die Miete und machte den Vermieter für den Schimmel verantwortlich. Sein Wohnverhalten änderte er nicht. Daraufhin kündigte der Vermieter die Wohnung.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das uneinsichtige Verhalten des Mieters eine Kündigung rechtfertige. Er verletze trotz eines gegen ihn ergangenen Urteils weiterhin nicht unerheblich seine mietvertraglichen Pflichten. Zudem habe er nicht den Schaden ersetzt, wozu er verurteilt worden war.

Der Bundesgerichtshof verwies den Fall ans Landgericht zurück, da noch entscheidungsrelevante Fakten zu ermitteln waren. W&W/nd

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