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Clever bezahlen - aber wie macht man das?

  • Lesedauer: 4 Min.
Ob Reiseveranstalter, Fluggesellschaft oder Sportstudio - viele Anbieter verlangen oft schon bei Vertragsschluss hohe Vorauszahlungen. Damit aber gehen Verbraucher auch Risiken ein.

Auch in der Urlaubszeit ist Vorkasse ein großes Thema - denn häufig sollen Verbraucher Reisen, Flüge oder Ferienwohnungen im Voraus bezahlen. Daher gibt die Verbraucherzentrale Brandenburg Tipps, was bei der Vorkassezahlung zu beachten ist.

»Verbraucher sollten sich im Einzelfall gut überlegen, ob und in welcher Höhe sie in Vorkasse gehen. Ist das Geld komplett bezahlt oder eine zu hohe Anzahlung geleistet, fehlt ihnen das wichtigste Druckmittel, wenn die vereinbarte Leistung gar nicht, nicht pünktlich oder mangelhaft erbracht wird. Im Insolvenzfall kann das gezahlte Geld sogar ganz verloren sein«, so die Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB).

Fall 1: Sportstudiovertrag

Die Berliner Sportstudiobetreiberin Jopp AG hat kürzlich beim Amtsgericht Charlottenburg Insolvenz angemeldet. Viele Mitglieder bangen nun um ihr Geld, weil sie langlaufende Verträge abgeschlossen und das Geld zum Teil bereits im Voraus bezahlt haben.

Der Rabatt, der mit einer Vorkasse zumeist verbunden ist, nutzt ihnen im Insolvenzfall nichts, weil allein der Insolvenzverwalter entscheidet, ob die Sportstudiokunden weiterhin zu den vereinbarten Konditionen trainieren können oder nicht. Wenn nicht, haben Kunden einen Anspruch an die Insolvenzmasse, aus der aber zuerst viele andere Gläubiger bedient werden. Ihre Ansprüche rangieren weit hinten und sind daher häufig ein Totalausfall.

»Verbraucher sollten daher bei Sportstudioverträgen zunächst eine kürzere Laufzeit wählen«, so Fischer-Volk. »Zudem sollten sie eine monatliche Beitragszahlung vereinbaren, selbst wenn das etwas teurer ist als Vorkasseangebote.« Schließlich weiß man nie, wie lange ein Unternehmen noch existiert.

Außerdem sollten Verbraucher immer berücksichtigen, dass sich ihre Zahlungsfähigkeit innerhalb lange laufender Verträge durchaus verändern kann.

Fall 2: Pauschalreisebuchung

Reiseveranstalter sind verpflichtet, sich gegen Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Bevor der Urlauber bezahlt, müssen sie dies mit dem Reisesicherungsschein (meinst auf der Rückseite der Reisebestätigung) nachweisen.

»Solange der Nachweis nicht erbracht ist, sollten Urlauber weder an das Reisebüro noch an den Veranstalter etwas zahlen. Weist der Veranstalter die Absicherung auch nach einer kurzen Fristsetzung nicht nach, kann der Reisevertrag wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht kostenfrei gekündigt werden«, informiert die Verbraucherschützerin.

Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Anzahlungen in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises angemessen sind. Eine höhere Anzahlung könne der Reiseveranstalter nur verlangen, wenn er seinerseits bei Vertragsschluss eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, die der Höhe der verlangten Anzahlung entsprechen. Die Restzahlung darf laut BGH nicht früher als 30 Tage vor Reisebeginn gefordert werden (BGH-Urteil vom 9. Dezember 2014, Az. X ZR 85/12).

Fall 3: Hotelzimmer- oder Ferienhausbuchung

Wird der Aufenthalt im Hotel, in der Ferienwohnung oder im Ferienhaus nicht über einen Veranstalter, sondern direkt beim Hotelier oder Eigentümer gebucht, gilt das Pauschalreiserecht nicht. Hier ist bei Vorkasse das Verlustrisiko bei einer Insolvenz besonders hoch, weil keine Insolvenzabsicherungspflicht besteht.

Ohne dass man das Ferienobjekt vor Ort in Augenschein genommen und mögliche Mängel sofort beanstandet hat, sollte daher keine oder nur maximal 10 Prozent als Vorkasse geleistet werden.

»Wer bei Anbietern mit Sitz im Ausland buchen will, sollte zusätzlich einkalkulieren, dass für Streitigkeiten oft ausländisches Recht gilt, was eine Rechtsverfolgung nicht gerade erleichtert«, betont die Expertin Fischer-Volk.

Fall 4: Flugbuchung

Die weit verbreitete Praxis der sofortigen und vollständigen Bezahlung des Flugpreises schon bei der Buchung, auch lange vor dem Abflug, hält der Bundesgerichtshof für rechtmäßig (BGH-Urteil vom 16. Februar 2016, Az. X ZR 97/14, Az. X ZR 98/14 und Az. X ZR 5/15), obwohl damit das Insolvenzrisiko einseitig auf den Fluggast verlagert wird.

»Eine Insolvenzsicherungspflicht für Airlines wie jene für Reiseveranstalter gibt es bisher leider nicht«, so die Verbraucherschützerin. Nur wenn der Flug Teil einer Pauschalreise ist, ist der Reisende sicher. Denn dann trägt der Reiseveranstalter das Insolvenzrisiko der beauftragten Fluggesellschaft. Er muss für Ersatz sorgen, wenn die mitgebuchte Airline Pleite geht.

Fall 5: Kaufvertrag für teure Anschaffungen

Häufig verlangen zum Beispiel Möbelhändler und Küchenstudios von ihren Kunden Vorkasse bei Lieferung oder eine Anzahlung zwischen 10 bis 30 Prozent des Kaufpreises schon bei Vertragsschluss.

»Hier ist Vorsicht geboten«, so Fischer-Volk. »Allenfalls bei der Bestellung einer maßgenau anzufertigenden und später beim Kunden einzubauenden Küche kann eine Anzahlung in Höhe von etwa 30 Prozent des Kaufpreises gerechtfertigt sein, weil der Händler für die Ausführung des Auftrags in Vorleistung gehen muss.«

Bevor die Küche jedoch nicht - wie zuvor vertraglich vereinbart wurde - korrekt eingebaut ist, brauchen Kunden den (restlichen) Kaufpreis gar nicht zahlen. Kunden sollten sich zunächst an Händlern orientieren, die keine oder nur eine geringe Anzahlung verlangen. Damit minimieren sie finanzielle Verluste bei zwischenzeitlicher Insolvenz des Vertragspartners. VZB/nd

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