Kein Anspruch auf Unterhalt

Versorgungsehe

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Sollte ein Versorgungsempfänger bei Eheschließung bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden, könne davon ausgegangen werden, dass der Versorgungsgedanke Grund für die Ehe gewesen sei, urteilte das Verwaltungsgericht Trier am 20. Juli 2016 (Az. 7 K 940/16.TR). Dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, durch eine späte Eheschließung voraussichtlich noch über Jahrzehnte die Versorgung des Ehepartners zu übernehmen.

Im konkreten Fall hatte ein 83-jähriger ehemaliger Professor eine 30 Jahre jüngere Frau geheiratet. Der Mann starb nach anderthalb Jahren Ehe. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe der Mann bereits an mehreren potenziell lebensbedrohlichen Erkrankungen gelitten, so das Gericht. Die Klägerin, die den Angaben nach über ein eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, beantragte nach dem Tod des Ehemannes einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von etwa 1200 Euro, den das Land Rheinland-Pfalz ablehnte.

Das Gericht stimmte dem Land zu. Zwar handle es sich bei einer kurzen Ehedauer nicht per se um eine Versorgungsehe. Aber in diesem Fall müssten der Gesundheitszustand des Verstorbenen, sein bereits hohes Alter und der Altersunterschied der Ehepartner berücksichtigt werden. epd/nd

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