Eine »leichte« Frage: Wann gilt eine Fahrbahn als nass?
Fünf Zusatzschilder und ihre Bedeutung
Schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften auf weißem Grund mit schwarzem Rand - so sehen Zusatzzeichen aus. »Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht«, heißt es in § 39 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung StVO. Mögliche Funktionen: Sie können ein Verkehrszeichen genauer bestimmen, es einschränken oder erklären.
Die Nässe
Verbreitet und den meisten wohl auch geläufig ist das Zusatzzeichen 1052-36 mit der Aufschrift »bei Nässe«. In Kombination mit einem Verkehrszeichen zur Höchstgeschwindigkeit verbietet es Fahrzeugführern, die angegebene Geschwindigkeit bei nasser Fahrbahn zu überschreiten.
Doch wann gilt eine Fahrbahn als nass? Schon wenn es nieselt, oder erst, wenn es in Strömen regnet? Die Straßenverkehrsordnung definiert nass nicht genauer. Deshalb hilft nur ein Blick in die Rechtsprechung - und hier legte der Bundesgerichtshof mit Urteil von 1977 (Az. 4 StR 560/77) fest, dass die Fahrbahn insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen sein muss.
Die Schneeflocke
Anders sieht es dagegen beim Zusatzzeichen 1007-30 mit Schneeflocke aus. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung bei diesem Schild gilt laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az. RBs 125/14) auch bei trockener Fahrbahn. Das Zusatzzeichen mit Schneeflocke ist also nicht als Einschränkung, sondern vielmehr als Begründung des Tempolimits zu verstehen.
Fahrzeugführer müssen sich hier - anders als beim Schild bei Nässe - temperaturunabhängig immer an die Tempobeschränkung halten. Das Zusatzzeichen weißt lediglich auf die Gefahr unerwarteter Glatteisbildung an dieser Stelle hin.
Entfernungsangaben
Zum Verwechseln ähnlich sehen sich die folgenden beiden Schilder: Entfernungsangaben mit Pfeilen (Zusatzzeichen 1001-31) weisen zum Beispiel auf die Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots hin. Das Ende solcher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Überholverbote wird laut Straßenverkehrsordnung (Anhang, Punkt 55) nicht mehr extra angezeigt.
Entfernungsangaben ohne Pfeile (Zusatzzeichen 1004-34) kündigen dagegen an, dass das über dem Zusatzschild stehende Verkehrszeichen in der angegebenen Entfernung gilt - also dass beispielsweise ein Überholverbot in 600 Metern in Kraft tritt.
Von Autofahrern gern übersehen wird das Zusatzschild 1000-32 mit Fahrrad und zwei gegenläufigen Pfeilen. Es zeigt in Kombination mit einem Einbahnstraßenschild an, dass ein Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist.
Autofahrer müssen also beim Einbiegen und im Verlauf der Einbahnstraße auf den Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten. Selbst bei für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraßen gilt »Vorfahrt hat, wer von rechts kommt« - also auch der ausfahrende Radverkehr, sofern kein Schild eine andere Vorfahrt regelt. ARCD/nd
Wir sind käuflich. Aber nur für unsere Leser*innen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.
Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen aufgreifen
→ marginalisierten Stimmen Raum geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten voranbringen
Mit »Freiwillig zahlen« machen Sie mit. Sie tragen dazu bei, dass diese Zeitung eine Zukunft hat. Damit nd.bleibt.