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Das lästige Laubfegen

Verkehrssicherungspflicht

  • Lesedauer: 2 Min.

Hauseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) müssen dafür sorgen, dass sich niemand auf ihrem Grundstück verletzt. Oft sind sie zusätzlich zu ihrem Grundstück auch noch für den Gehweg vor dem Haus verantwortlich, nämlich dann, wenn Städte und Gemeinden die Räumpflicht durch eine Satzung auf die Hauseigentümer übertragen.

Das heißt: Eigentümer müssen im Winter dort Schnee schippen und im Herbst Blätter kehren. Bleibt das Laub zu lange liegen, kann dort leicht jemand ausrutschen und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Eine WEG kann die sogenannte Verkehrssicherungspflicht aber auch auf ihren Verwalter übertragen. Das muss jedoch ganz klar und eindeutig geregelt sein. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) rät, den Muster-Verwaltervertrag des Verbandes zu benutzen, in dem eine entsprechende Passage enthalten ist.

Der Verwalter kann ein Reinigungsunternehmen mit dieser Aufgabe beauftragen. Rutscht ein Eigentümer dann auf fauligem Laub aus und verletzt sich, kann er oder sie einen Schadenersatzanspruch gegen das Reinigungsunternehmen haben - obwohl er ja ursprünglich selbst für dafür verantwortlich ist, das keine Blätter dort liegen (Bundesgerichtshof, Az. NJW-RR 89,394).

Mit der Übertragung der Aufgabe auf jemand anderen sind die Eigentümer aber nicht ganz von ihrer Haftung befreit. Zum einen müssen sie den, der die Aufgabe übernommen hat, weiterhin überwachen und zumindest stichprobenartig kontrollieren. Zum anderen müssen Eigentümer für einen Schaden weiterhin einstehen, falls eine verletzte Person diesen nicht vom Reinigungsunternehmen ersetzt bekommt, weil es nicht ausreichend versichert ist. So ist bei der Auswahl eines Reinigungsunternehmens unbedingt auf eine ausreichende Haftpflichtversicherung achten.

Mitunter gibt es unter Nachbarn Streit über zu laute »Laubsauger«. Solche Geräte dürfen nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) in Wohngebieten nur an Werktagen von 9 Uhr bis 13 und 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden. Wer an Sonn- und Feiertagen oder zwischen 20 Uhr abends und 7 Uhr morgens Laubbläser benutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert eine Geldbuße. WiE/nd

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