Aufklärungspflichten von privaten Hausverkäufern

Zivilrecht

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Verschweigt der Verkäufer so etwas bewusst, nützt auch ein Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag nichts. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Oberlan- desgericht Hamm mit Urteil vom 18. Juli 2016 (Az. 22 U 161/15).

Hintergrund: Bei privaten Hauskaufverträgen schließt der Verkäufer in der Regel die Gewährleistung für Mängel am Haus aus. So haftet er nicht für mögliche Schäden. Das bedeutet aber nicht, dass Hauskäufer in keinem Fall Ansprüche geltend machen können. Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, kann dies für ihn teure Folgen haben.

Der Fall: Ein Interessent hatte ein Einfamilienhaus besichtigt und gefragt, ob der Keller trocken sei. Laut Eigentümerin wäre der »nicht so toll«, aber trocken. Nach dem Kauf für 390 000 Euro stellte sich heraus, dass bei stärkerem Regen Wasser eindrang. Der Käufer machte zunächst Schadenersatzansprüche geltend, die er mit dem Kaufpreis verrechnen wollte. Er überwies 30 000 Euro weniger als vereinbart. Schließlich erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Verkäuferin akzeptierte dies nicht und forderte die Restsumme.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm sah den Rücktritt als wirksam an. Es erkannte im breitflächigen Eindringen von Wasser einen eindeutigen Sachmangel. Auch bei einer älteren Immobilie könne der Käufer erwarten, dass er nicht nach jedem Regen den Keller trocken legen müsse. Der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss sei unwirksam, da die Verkäuferin die Frage nach der Dichtheit des Kellers bewusst falsch beantwortet habe.

Das Gericht meinte sogar, dass die Verkäuferin hier den Käufer ungefragt über den möglichen Wassereinbruch hätte aufklären müssen. Es ging nach den Äußerungen der Verkäuferin im Verfahren davon aus, dass sie den Mangel arglistig verschwiegen habe. Damit war der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. D.A.S./nd

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