Extragebühr fürs Fluggepäck

Fluggastrechte

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Denn trotz dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechnete das Unternehmen den beiden Fluggästen auf dem Hinflug keine zusätzlichen Gebühren für zwei aufgegebene Koffer. Doch zwei Wochen später mussten die beiden Reisenden beim Rückflug bei der gleichen Fluggesellschaft 40 US-Dollar drauflegen. Sie verklagten daraufhin das Unternehmen auf Rückzahlung der Zusatzgebühren. Die einschlägigen Bestimmungen in den AGB der Airline benachteiligen einseitig die Kunden, argumentierten sie.

Das Amtsgericht München fand mit Urteil vom 8. Januar 2016 (Az. 159 C 12576/15) an dieser Regelung nichts auszusetzen. Fluggesellschaften seien nicht verpflichtet, Gepäck der Fluggäste generell kostenlos zu transportieren, so das Amtsgericht. Die Liberalisierung des Marktes habe zu einem intensiven Preiskampf im Luftverkehr geführt. Das Modell der Billigfluggesellschaften bestehe darin, sparsamen Kunden attraktive, niedrige Preise anzubieten, wie das auch in diesem Fall geschehen ist.

Da auf dem Gebiet der Sicherheit keine Kompromisse zulässig seinen, senkten sie eben die Kosten beim Service. Man konzentriere sich auf die wesentlichen Dienstleistungen und böte ansonsten Leistungen gegen Entgelt als Zusatzleistungen an, die früher »inklusive« gewesen seien: die Reservierung von Sitzplätzen, Bordgastronomie, Zeitungen oder Gepäckbeförderung.

Selbst etablierte Fluggesellschaften gingen zunehmend dazu über, die mit Gepäck verbundenen Kosten (das Abfertigen, Sortieren, Befördern, die Ausgabe) zu reduzieren und dafür Aufpreise zu verlangen. Daher dürften Fluggäste ohne entsprechende Zusicherung der Airline nicht davon ausgehen, dass das Gepäck kostenlos mitbefördert werde.

Kurzum: Gepäckbeförderung ist kein Service, den Airlines generell kostenlos anbieten müssen. OnlineUrteile.de

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