Wer eine Immobilie vermieten oder verpachten will

Steuertipps

  • Lesedauer: 1 Min.

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IX R 9/15).

Der Fall: Ein Grundstückskäufer hatte ein unbebautes Grundstück erworben, um darauf eine vermietbare Immobilie zu errichten. Doch es dauerte insgesamt zehn Jahre, bis sich das Projekt realisieren ließ. Trotzdem machte der Betroffene in seiner Steuererklärung vorweggenommene Werbungskosten für die Zinsen zur Finanzierung des Grundstücks geltend. Das zuständige Finanzamt verweigerte das mit der Begründung, die Bebauungsabsicht sei nicht ausreichend nachgewiesen worden. Dagegen klagte der Grundstückskäufer.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof legte fest, dass die lange Wartefrist alleine nicht ausschlaggebend sein könne für die Ablehnung von Werbungskosten. Das spreche nicht automatisch gegen eine Bebauungsabsicht, sondern müsse trotzdem kritisch geprüft werden.

Es sei ein Hinweis gewesen, dass einerseits eine Baupflicht bestand, andererseits auch Baupläne entstanden und an der Finanzierung gearbeitet wurde. Und schließlich habe ja am Ende der vielen Jahre tatsächlich ein vermietbares Objekt gestanden. Es war also ein Abzug der Werbungskosten möglich, so der BFH. dpa/nd

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