Gericht untersagt pauschale Nacktuntersuchungen

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Karlsruhe. Strafgefangene dürfen vor Besuchen nicht pauschal nach einer festgelegten Stichprobe komplett durchsucht werden. Entsprechende Anordnungen müssten auch Ausnahmen vorsehen, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. So könne von einer Nacktdurchsuchung abgesehen werden, wenn »die Gefahr des Missbrauchs fernliegt«, stellten die Karlsruher Richter klar. Konkret ging es um einen Strafgefangenen, der wegen Mordes eine lebenslange Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt Straubing verbüßt. Als der Gefangene am 17. Mai 2015 Besuch von seiner Familie erhielt, musste er sich zuvor nackt ausziehen und sich am ganzen Körper durchsuchen lassen. Begründet wurde das Vorgehen mit dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz. Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, in der pauschalen stichprobenartigen Durchsuchung wurde das Persönlichkeitsrecht des Straftäters verletzt. epd/nd

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