Mehr Zeit für die Einkommensteuererklärung gibt es erst ab 2019

Steuern

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Das neue Steuergesetz beschert längere Fristen, um die Erklärung abzugeben. Außerdem verzichtet der Fiskus auf Belege. Wer sich bei der Abgabe verspätet, zahlt einen höheren Zuschlag.

Längere Fristen: Am 1. Januar 2017 wird das neue Steuergesetz in Kraft treten. Mehr Zeit, sich dem Fiskus zu erklären, bringt es aber erst 2019. Wer seine Erklärung für das Jahr 2018 selbst macht, hat 2019 dann bis zum 31. Juli Zeit. Bis dahin bleibt der 31. Mai der Stichtag. Die ab 2019 um zwei Monate verlängerte Frist wird danach dauerhaft gelten.

Stellt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein alles für das Finanzamt zusammen, können sie sich ebenfalls zwei Monate mehr Zeit nehmen. Da der letzte Termin derzeit der 31. Dezember ist, kann die Steuererklärung für 2018 also bis zum 29. Februar 2020 (Schaltjahr) abgegeben werden.

Weniger Belege: Mit der Steuererklärung für das Jahr 2018 wird es auch ein wenig unbürokratischer: Belege müssen nicht mehr eingereicht werden. Allerdings kann das Finanzamt die Unterlagen anfordern, zum Beispiel Spendenquittungen oder vereinfachte Nachweise über Zuwendungen. Die Vorlage kann der Fiskus bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids verlangen. Solange müssen sämtliche Belege sorgfältig aufbewahrt werden.

Zuschläge bei verspäteter Abgabe: Nach wie vor entscheidet der Bearbeiter im Finanzamt, ob ein Zuschlag wegen verspäteter Abgabe festgesetzt wird. Wer jedoch die Frist erheblich überzieht und Steuern nachzahlen muss, der wird in Zukunft wegen der Verspätung auf jeden Fall zur Kasse gebeten. Mindestens 25 Euro je angefangenem Verspätungsmonat sind künftig zu zahlen.

Einkommensgrenzen für Steuersätze steigen

Die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze steigen ab 2017 um 0,73 Prozent. Damit soll der Effekt der »kalten Progression« ausgeglichen werden, weil bisher Lohn- und Gehaltssteigerungen zumindest teilweise durch eine höhere Steuerbelastung aufgezehrt werden.

Sachbezugswerte werden angepasst

Die sogenannten Sachbezugswerte - maßgeblich fürs Finanzamt, wenn Arbeitgeber Verpflegung spendieren - werden an die Entwicklung der Preise angepasst. Eine wichtige Bemessungsgrundlage bilden dabei die Sachbezugswerte: Ab 1. Januar 2017 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 241 Euro (bisher 236 Euro). Künftig sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:

- Frühstück 51,00 Euro monatlich/1,70 Euro kalendertäglich;

- Mittagessen 95,00 Euro monatlich/3,17 Euro kalendertäglich;

- Abendessen 95,00 Euro monatlich/3,17 Euro kalendertäglich.

Die Werte für Sachbezüge erhöhen sich nur für die Verpflegung - der Wert für Unterkunft oder Miete bleibt bei 223 Euro. Erhält ein Arbeitnehmer also durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, dann bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich um 464 Euro.

Rürup-Rente

Ab 1. Januar 2017 erhöhen sich die Beiträge für eine Rürup-Rente (auch Basis-Rente genannt), die in der Steuererklärung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können. Statt bislang 82 können künftig bis zu 84 Prozent der Beiträge steuerlich geltend gemacht werden.

Die Steuervorteile durch eine Rürup-Rente sind durch einen Höchstbetrag gedeckelt: Auch dieser steigt 2017 von jährlich 22 766 Euro pro Person auf 23 362 Euro (bei Verheirateten: 46 724 Euro). Das sind - bei einem tatsächlichen Beitragsaufwand in Höhe des maximalen Förderbeitrags von 23 362 Euro - maximal 19 624 Euro (39 248 Euro für Verheiratete bei Beiträgen in Höhe von 46 724 Euro). Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen davon jedoch abgezogen werden.

Selbstständige, die nicht freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, können die vollen 23 362 Euro ausschöpfen. Der Prozentsatz, der in der Steuererklärung abgezogen werden kann, erhöht sich Jahr für Jahr um 2 Prozent. Ab dem Jahr 2025 können dann 100 Prozent der Beiträge steuerlich berücksichtigt werden.

Besteuerung in der Rentenphase

Wer schon eine Rürup-Rente bezieht, muss diese teilweise wieder versteuern - denn in der Einzahlungsphase wurden damit ja steuerliche Vergünstigungen erzielt. Abhängig von dem Jahr, in dem erstmalig Rente bezogen wird, ist ein auch in den späteren Jahren unveränderlicher Besteuerungssatz festgelegt. Wer 2017 in Rente gehen wird, muss dauerhaft 74 Prozent der Rürup-Rente versteuern. 2016 betrug der Anteil noch 72 Prozent.

Da sich der Grund- und Kinderfreibetrag 2017 erhöhen, steigt damit auch das vom Fiskus unangetastete Existenzminimum.

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt im nächsten Jahr für Ledige auf 8820 Euro - das ist ein Plus von 168 Euro gegenüber 2016 (8652 Euro). Verheirateten stehen 17 640 Euro zu, 336 Euro mehr als bisher. Das bedeutet: Erst oberhalb des jeweiligen Existenzminimums zieht der Fiskus im Jahr 2017 vom Einkommen Steuern ab.

Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Die Bundesregierung hat diesen für 2017 um 108 Euro auf 4716 Euro (2016 waren es 4608 Euro) erhöht. Für Eltern bleibt dieser Betrag ihres Einkommens pro Kind und Jahr steuerfrei.

Im Rahmen des Einkommensteuerbescheides berechnet das Finanzamt für jeden, der verpflichtet ist, Einkommensteuer zu zahlen, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt ist oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. Vor allem bei den höheren Einkommen ist die steuerliche Ersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.

Grunderwerbsteuer in Thüringen steigt

Wie hoch die Grunderwerbsteuer ist, die der Fiskus beim Erwerb einer Immobilie kassiert, dürfen die Bundesländer selbst festlegen. In Thüringen wird die Grunderwerbsteuer deutlich erhöht: Ab 1. Januar 2017 werden 6,5 Prozent (bisher 5 Prozent) fällig. Bei einer Immobilie für 300 000 Euro schlägt das mit 19 500 Euro zu Buche. Bei der Berechnung wird der Kaufpreis zugrunde gelegt. Bei Erbschaften oder Schenkungen fällt keine Grunderwerbsteuer an.

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