Keine Abstellkammer

Mieterrechte zur Garage

  • Lesedauer: 3 Min.

In den Bauordnungen der Länder ist häufig geregelt, dass Garagen oder Stellplätze nicht »zweckentfremdet« werden dürfen. Das bedeutet, sperrige Gegenstände, Bierbänke, Gartenmöbel usw, gehören nicht in die Garage. Die Garage ist kein Ersatzkeller. Hier darf auch keine Hobbywerkstatt oder Ähnliches eingerichtet werden.

Dagegen können nach An- sicht des Deutschen Mieterbundes in der Garage Kfz-Zubehör, Werkzeug, Ersatzteile, Winterreifen oder Felgen gelagert und die hierzu notwendigen Regale oder Schränke aufgebaut werden.

Einheitliches Mietverhältnis?

Für Fragen, ob, wann und in welchem Umfang Mieterhöhungen für die Garage möglich sind, wann und mit welchen Fristen die Garage gekündigt werden darf, ist entscheidend, ob die Garage unabhängig von der Wohnung angemietet wurde oder ob ein einheitliches Mietverhältnis vorliegt

Auf Garagen und Stellplätzen, die unabhängig von einer Wohnung angemietet werden, finden die Wohnraumschutzbestimmungen, das heißt die Regelungen zur Kündigung und Mieterhöhung, keine Anwendung. Die Kündigung eines derartigen Garagenmietverhältnisses richtet sich wie bei Gewerbemietverhältnissen nach den Vereinbarungen von Mieter und Vermieter, die im Mietvertrag getroffen wurden. Hier kann beispielsweise eine Laufzeit des Mietvertrages und eine automatische Verlängerung der Mietzeit festgelegt werden.

Kündigung und Miete

Im Übrigen ist eine Kündigung - egal, ob vom Mieter oder Vermieter - ohne Angabe von Gründen möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Miethöhe, aber auch die eventuelle Mieterhöhung, kann frei vereinbart werden.

Typischerweise werden aber Garagen und Wohnungen zusammen vermietet. Dann ist eine Teilkündigung nur der Garage oder des Stellplatzes nicht möglich. Garage und Wohnung können nur zusammen gekündigt werden, weil ein einheitliches Mietverhältnis vorliegt. Auch eine Eigenbedarfskündigung für die Garage ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Das Gleiche gilt für eine Mieterhöhung. Der Vermieter ist nicht berechtigt, nur für die Garage die Miete anzuheben. Eine Mieterhöhung, die sich im Zweifel nach der ortsüblichen Vergleichsmiete richtet, ist dann nur zusammen für die Wohnung und die Garage möglich.

Ausnahme: Eine Teilkündigung ist möglich, wenn der Vermieter auf den Garagengrundstücken neue Wohnungen bauen will.

Die Feststellung, ob ein einheitlicher Mietvertrag vorliegt oder zwei getrennte Verträge vereinbart wurden, ist mitunter schwierig. Für ein einheitliches Mietverhältnis spricht, wenn Wohnung und Garage beim gleichen Vermieter angemietet werden, wenn dies zeitgleich geschieht und wenn nur ein Vertragsformular genutzt wird.

Allerdings spricht auch die nachträgliche Anmietung der Garage mit einem eigenständigen Vertragsformular noch nicht zwingend für getrennte Vertragsverhältnisse. Im Zweifel ist von einem einheitlichen Vertragsverhältnis auszugehen, wenn Wohnung und Garage auf demselben Grundstück liegen.

Etwas anderes muss bei der Vermietung ausdrücklich vereinbart werden oder sich unmittelbar aus den besonderen Umständen ergeben. So sprechen zum Beispiel unterschiedliche Kündigungsfristen in den beiden Mietverträgen über Wohnung und Garage für eine Eigenständigkeit der beiden Verträge.

Bei Diebstählen aus der Garage, insbesondere aus einer Tiefgarage, ist die Teilkasko- oder die Hausratversicherung zuständig. Werden das Auto oder damit fest verbundene Teile, zum Beispiel die Felgen, gestohlen, ist die Teilkaskoversicherung Ansprechpartner. Wird das Fahrrad gestohlen, kann die Hausratversicherung eingeschaltet werden.

Aus: MieterZeitung 5/2016

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