Arbeitgeber zahlt für »Knöllchen«

Steuertipp

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So ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2017 (Az. 1 K 2470/14 L). Das Unternehmen erfülle mit der Zahlung lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch gegen das Unternehmen als Halter der Wagen festgesetzt worden. Das Unternehmen habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern.

Der gegen ein Finanzamt klagende Paketzustelldienst übernimmt dort, wo er keine Ausnahmegenehmigung zum kurzfristigen Parken bekommt, die Verwarnungsgelder. Das Finanzamt hatte - einer geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend - die Übernahme der »Knöllchen« als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer eingestuft. dpa/nd

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