Der Lokführer geht leer aus
BGH-Urteil
Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am 16. Januar 2017 (Az. VI ZR 606/15). Ein Schadenersatzanspruch gegenüber einem psychisch kranken Suizidgefährdeten ist nur möglich, wenn die Umstände eine Haftung »geradezu erfordern« und seine wirtschaftlichen Verhältnisse das zulassen.
Geklagt hatte ein bei der Deutschen Bahn beschäftigter Lokführer, der bereits mehrfach in Unfälle verwickelt war, bei denen Menschen sich vor den Zug warfen. Wegen eines solchen Vorfalles am Heiligabend 2011 war der Lokführer bis Ende Juli 2012 krankgeschrieben. Er habe eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten und verlangte von dem Mann, der auf die Gleise sprang, ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6000 Euro.
Seine Klage war erfolglos. Eine Haftung des unter psychischer Betreuung stehenden Mannes sei nicht möglich, so der BGH. Das sei nur dann der Fall, wenn die gesamten Umstände die Haftung des schuldlosen Schädigers »geradezu erfordern«. Für einen Schadenersatzanspruch müsse zudem ein sogenanntes »wirtschaftliches Gefälle« zugunsten des Schädigers bestehen. Im konkreten Fall verfüge der psychisch Kranke jedoch über keinerlei Geld, während der Lokführer in einer ungekündigten Stellung bei der Bahn arbeitet.
Dass der Kranke über eine freiwillige Haftpflichtversicherung verfügt, führe nach den gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls nicht zu einem Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. epd/nd
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