Werkstatt hat Anspruch auf Standgeld

Rund ums Auto

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Kommt es weder zur Reparatur noch zum Kauf des Unfallfahrzeugs durch die Werkstatt, kann die Werkstatt Standgeldanspruch geltend machen. Bleibt das Fahrzeug aber sehr lange (über Jahre) auf dem Werkstattgelände, ist der Anspruch begrenzt. Mehr als den Restwert des Fahrzeugs kann die Werkstatt nicht geltend machen.

Die AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert in diesem Zusammenhang über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 2016 (Az. 2 U 217/15).

Der Fall: Nach einem Unfall wurde das beschädigte Auto zu einer Werkstatt gebracht. Ursprünglich vereinbarten Eigentümer und Werkstatt, dass diese ihm das Unfallfahrzeug abkauft. Es kam jedoch zu keiner Einigung, so dass die Werkstatt das Auto nicht kaufte. Ursprünglich war vereinbart worden, dass ein Standgeld für neun Tage beansprucht werden kann.

Nachdem das Auto aber jahrelang auf dem Werkstattgelände gestanden hatte, verlangte die Werkstatt weiteres Standgeld vom Eigentümer. Dieser weigerte sich mit Hinweis auf die Vereinbarung der Begrenzung auf neun Tage.

Das Urteil: Die Klage der Werkstatt war teilweise erfolgreich. Der Eigentümer könne sich nicht auf die Begrenzung berufen. Diese sei vereinbart worden, als die Verkaufsverhandlungen noch liefen. Spätestens nach dem Scheitern der Verkaufsverhandlungen sei klar gewesen, dass die Zusage der Werkstatt nicht für die Ewigkeit gelten könne.

Grundsätzlich stehe damit der Werkstatt ein Anspruch auf Standgeld zu. Die Werkstatt könne dies aber nicht für eine beliebig lange Zeit fordern. Gemäß der Schadensminderungspflicht sei dieser Anspruch auf den (Rest-)Wert des Autos begrenzt. Dieser hätte hier bei 1140 Euro gelegen. Die Werkstatt hätte das Fahrzeug auch zu diesem Wert zwangsversteigern können. DAV/nd

Kein Abzug der Mehrwertsteuer bei Autokauf von Privat

Die Kaskoversicherung muss nach einem Verkehrsunfall auch die Kosten für die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs übernehmen. Wird das Fahrzeug privat gekauft, darf sie nicht den Wert der Mehrwertsteuer abziehen.

Auch dann nicht, wenn bei diesem Privatkauf keine Umsatzsteuer angefallen ist. Lag der Kaufpreis über dem Brutto-Wiederbeschaffungswert, muss sie letzteren auch erstatten.

Über dieses Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Oktober 2016 (Az. 8 U 111/16) informiert die AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fall: Nach einem Totalschaden kaufte der Kläger ein Auto aus Privathand. Der Wiederbeschaffungswert war mit 60 000 Euro angegeben. Der Preis des neuen Autos lag über dem Brutto-Wiederbeschaffungswert (64 500 Euro netto). Die Kaskoversicherung zog die Mehrwertsteuer ab und berief sich darauf, dass diese nur erstattet werde, wenn und soweit sie tatsächlich anfalle. Eine Mehrwertsteuer beziehungsweise Umsatzsteuer falle dann nicht an, wenn das Auto beispielsweise nicht von einem Händler gekauft worden sei.

Das Urteil: Der Kläger bekam vor Gericht Recht. Die Versicherung müsse auf den Kaufpreis den Brutto-Wiederbeschaffungswert erstatten. Die Mehrwertsteuer dürfe sie nicht abziehen.

Die in Versicherungsverträgen enthaltene Klauseln, dass die Mehrwertsteuer nur erstattet wird, wenn und soweit sie tatsächlich anfällt, würden die meisten Versicherten so verstehen, dass dieses nur für eine fiktive Abrechnung gelte - also kein neues Fahrzeug gekauft oder es nicht repariert werde.

In diesem Fall habe aber der Kläger auf der Basis der tatsächlich aufgewandten Kosten abgerechnet. Daher stünde ihm auch tatsächlich der Brutto-Wiederbeschaffungswert zu.

Ein Versicherungsnehmer dürfe davon ausgehen, dass ihm der aufgewendete Kaufpreis ohne Abzug im Hinblick auf eine Mehrwertsteuer erstattet werde. Es sei auch nicht im Interesse des Versicherers, dass das Ersatzfahrzeug (umsatzsteuerpflichtig) von einem Kfz-Händler erworben werde, so das Gericht. DAV/nd

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