Schenkungen von leiblichen Vätern steuerlich erleichtert
Steuertipp
Das hat das Hessische Finanzgericht am 17. Februar 2017 (Az. 1 K 1507/16) entschieden. Das Finanzamt darf jeweils nur die Schenkungssteuer nach der Steuerklasse I berechnen, die einen Freibetrag von 400 000 Euro vorsieht.
Im konkreten Fall ging es um eine 1987 geborene Frau, die von ihrem leiblichen Vater eine größere Geldsumme geschenkt bekam. Der rechtliche Vater war der Mann jedoch nicht. Das war ein anderer Mann, mit dem ihre Mutter zum Zeitpunkt der Geburt der Tochter verheiratet war.
Das Finanzamt verlangte von der Tochter Schenkungssteuer, die nach der ungünstigen Steuerklasse III berechnet wurde. Die bessere Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400 000 Euro, sei nur bei Schenkungen von rechtlichen Vätern vorgesehen, hieß es zur Begründung.
Das Finanzgericht urteilte nun, dass Schenkungen von rechtlichen und leiblichen Vätern bei der Steuer gleichbehandelt werden müssen. Für beide gelte der höhere Freibetrag. Folglich muss die Klägerin im konkreten Fall keine Steuer zahlen.
Der Gesetzgeber habe 2013 für den Bereich des Familienrechts anerkannt, dass ein »leiblicher, nicht rechtlicher Vater« auch ein Vater mit eigenen Rechten ist. Übertragen auf die Schenkungssteuer bedeute das, dass Kinder bei Schenkungen von ihrem leiblichen Vater ebenso begünstigt werden müssen wie bei Schenkungen von ihrem rechtlichen Vater.
Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. epd/nd
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