Heißwasserautomat ist übergelaufen - wer haftet?

Mietrecht

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In einem Duisburger Mietshaus kam es zu einem Wasserschaden im dritten Stock, der zweifelsfrei vom Heißwasserautomaten (Kochendwassergerät) der Dachgeschosswohnung im vierten Stock ausging. Die Gebäudeversicherung des Hauseigentümers kam für die Sanierungskosten auf und forderte den Betrag anschließend vom Mieter der Dachgeschosswohnung. Ihre Klage scheiterte beim Landgericht und beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az. I-24 U 164/15).

Für Schäden an der Mietsache oder am Gebäude müssten Mieter nur geradestehen, wenn sie diese entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten. So ein Vorwurf wäre hier allenfalls gerechtfertigt, wenn beim Einzug des Mieters ein Überlaufventil am Wasserautomaten vorhanden gewesen wäre. Hätte er dieses Sicherheitsventil verschlampt oder nicht dem Vermieter angezeigt - könnte man grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen.

Das sei aber nicht bewiesen. Es gebe viele unterschiedliche Heißwasserautomaten verschiedener Hersteller. Man könne nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich jeder Mieter auskenne und bemerke, wenn Teile davon fehlten.

Der Mieter habe das - infolge von Verkalkung - sehr schwergängige Zulaufventil nicht vollständig zugedreht. Und denken, das Ventil ganz geschlossen zu haben.

So ein Irrtum begründe kein Verschulden, dass über eine leichte Fahrlässigkeit hinausginge. OnlineUrteile.de

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