Verfügung gegen einen Zaun

Nachbarschaftsrecht

  • Marion Baatz und Jürgen Naumann, Rechtsanwälte
  • Lesedauer: 3 Min.

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die von Rechtsanwältin Baatz vertretene Mandantschaft sah sich der Klärung der Reichweite einer zu ihren Gunsten auf dem Grundstück des Nachbarn lastenden Grunddienstbarkeit ausgesetzt.

Der Zugang zu dem Grundstück der Mandantschaft führt ausschließlich über einen auf dem Nachbargrundstück befindlichen etwa 40 Meter langen Weg, der zunächst 3 Meter breit ist, sich jedoch dann vor dem Grundstück der Mandantschaft auf eine Breite von etwa 6 Meter verbreitert. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht wurde notariell beurkundet und auch in das Grundbuch eingetragen.

Die Mandantschaft hatte am Ende dieses Weges auf ihrem Grundstück einen Carport mit einer Parkfläche für zwei Kraftfahrzeuge errichtet und stellte dort auch zwei Fahrzeuge unter. Die Nachbarn errichteten auf ihrer Grundstücksseite an der Grundstücksgrenze in Höhe des Carports einen circa 2 Meter langen Zaun und verankerten diesen fest im Boden. Dadurch konnte die Mandantschaft durch den verbliebenen Durchgang von lediglich 3 Metern nur noch erschwert den Carport erreichen und dort auch nur noch ein Fahrzeug abstellen.

Die Nachbarn begründeten ihr Vorgehen damit, dass der Wortlaut der notariellen Verträge wiedergebe, dass sich die Grunddienstbarkeit lediglich auf einen 3 Meter breiten Streifen bezieht und dieser von der Errichtung des Zaunes nicht betroffen ist.

Aufgrund der Dringlichkeit wurde beim zuständigen Amtsgericht eine einstweilige Verfügung beantragt, die den Nachbarn die Entfernung des angebrachten Zaunes und die Duldung des ungehinderten Begehens und Befahrens der notariell beurkundeten Ausübungsfläche auferlegte.

Das Amtsgericht Berlin-Köpenick (Urteil vom 20. Oktober 2016, Az. 12 C 1005/16) entsprach dem Begehren vollumfänglich. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung legten die Nachbarn Widerspruch ein, so dass eine mündliche Verhandlung stattfand.

Das Gericht bestätigte die einstweilige Verfügung vollumfänglich und führte aus, dass der Zaun von den Nachbarn zu entfernen ist, da sich der Umfang der Berechtigungen und insbesondere der Umfang des eingeräumten Wegerechts aus dem notariellen Vertrag und der darin enthaltenen Skizze zum Verlauf der Ausübungsfläche ergibt. Demzufolge sind die Mandanten berechtigt, die gesamte Fläche zu begehen und mit Fahrzeugen zu befahren.

Somit stellt der Zaun eine Beschränkung der mit der Grunddienstbarkeit verbundenen Berechtigungen dar. Denn der Mandantschaft steht das Recht zu, zu jedem von der Ausübungsfläche der Grunddienstbarkeit aus zu erreichenden Bereich ihres Grundstückes zu gelangen (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25. Juli 2015, Az. 12 U 1555/13). Daher kann von den Nachbarn gemäß §§ 1027, 1004 Abs. 1, S. 1 BGB die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

Auch die Dringlichkeit ist gegeben, da die von dem errichteten Zaun ausgehende Beeinträchtigung ihrer Auswirkung nach eine Besitzstörung im Sinne der verbotenen Eigenmacht ist, die die besondere Dringlichkeit bereits indiziert.

Die einstweilige Verfügung dient nur der vorläufigen Sicherung der Ansprüche. Sollte jedoch nachfolgend eine weitere Klärung mit den Nachbarn nicht herbeigeführt werden, müsste auch Klage in der Hauptsache erhoben werden.

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