Marder im Dach einer Wohnanlage

Wohneigentum

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2014 verkaufte das Ehepaar A seine Wohnung für 110 000 Euro an Herrn B. Im notariellen Kaufvertrag wurde wie üblich vereinbart, dass die Verkäufer für Sachmängel der Immobilie nicht haften müssten. Kaum war der neue Eigentümer eingezogen, eröffnete ihm die Eigentümergemeinschaft, dass sie zum Schutz vor weiterem Marderbefall das Dach sanieren lasse.

Auf Herrn B entfielen Kosten von 20 000 Euro. Empört verlangte B von den Verkäufern Schadenersatz in gleicher Höhe: Das Ehepaar habe ihm den Marderbefall verschwiegen.

Die Vorgeschichte: 2007 hatten sich im Dachboden des Gebäudes Marder eingenistet. Zwar griffen die Abwehrmaßnahmen, doch im Oktober 2013 verursachte nochmals ein Marder einen Schaden von 2200 Euro.

Herr B hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Urteil vom 13. Februar 2017 (Az. 22 U 104/16). Ein weit zurückliegender Marderbefall sei kein Sachmangel, über den die Verkäufer den Käufer hätten aufklären müssen. Anders sei es beim akuten Befall des Wohnhauses. Dass das Ehepaar A über den Schaden vom Oktober 2013 Bescheid wusste, habe sich im Prozess aber nicht bewahrheitet. Die Verkäufer seien schon vorher umgezogen.

Liege der Befall beim Verkauf einer Immobilie um mehr als sechs Jahre zurück, seien Verkäufer nicht verpflichtet, ihn zu offenbaren. Es gebe keine Erkenntnisse darüber, dass Marder dazu neigten, nach Jahren der Abwesenheit an den Ort ihres ehemaligen Treibens zurückzukehren. Deshalb habe das Ehepaar A nach den erfolgreichen Gegenmaßnahmen von 2007 nicht damit rechnen müssen, dass erneut eine Sanierung anstehen könnte. In den Folgejahren gab es nur minimale Schäden - einige verschobene Dachpfannen -, jedoch keinen neuen Marderbefall. OnlineUrteile.de

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