Geht Zahlung auch nach Abitur weiter?

Leserfrage zum Kindergeld

  • Lesedauer: 2 Min.

Auskunft gibt Guntram Bombor, Leiter der Familienkasse Nord (Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Hamburg):

Eine Meldung bei der Arbeitsagentur ist nur in Einzelfällen notwendig. Eine Meldung ist nicht erforderlich, wenn zum Beispiel der nächste Ausbildungsabschnitt (Berufsausbildung, Studium) innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Schulausbildung beginnt. Aber auch, wenn sich die Unterbrechung unverschuldet etwas länger gestaltet, kann für ein Kind weiterhin Kindergeld gezahlt werden, wenn es auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz wartet und die entsprechende Bewerbung für den Ausbildungs- oder Studiengang nachweisen kann.

Kann sich das Kind noch nicht bewerben, weil beispielsweise das Bewerbungsverfahren an der Hochschule noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung des Kindes, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen.

Wichtig ist immer, die Pläne des Kindes nach Schulzeitende schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus hilft das frühzeitige Einsenden der Nachweise allen Beteiligten. Denn so werden Zahlungsunterbrechungen weitestgehend vermieden.

Die dafür vorgesehenen Formulare (zum Beispiel Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz) stehen unter www.familienkasse.de bereit.

Für Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hamburg gilt die zentrale Postanschrift Familienkasse Nord, 20069 Hamburg. Telefonische Auskunft gibt die Familienkasse montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr (gebührenfrei) unter (0800) 45 555 30.

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